Witte Barskamp GmbH & Co. KG

Gericht
Lüneburg
Aktenzeichen
47 IN 64/24
Eröffnungsdatum
03.06.2025
Handelsregister
Lüneburg, HRA 896

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 01.07.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wird angeordnet, dass der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss beibehalten wird. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Sparkasse Lüneburg, vertreten durch Herrn Lars Petersen, An der Münze 4-6, 21335 Lüneburg
  • M&B Lasertechnik GmbH Lüneburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Detlef Bloy, Wilhelm-Fressel-Str. 6, 21337 Lüneburg
  • Stephan Schmidt, Delacroix Straße 6, 21354 Bleckede

Amtsgericht Lüneburg, 30.06.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 03.06.2025

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertreten durch:

  1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin),
  2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist),
  3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist),
  4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist),

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Henkel, SHNF Rechtsanwälte, Weidestraße 134, 22083 Hamburg,

wird der Eröffnungsbeschluss vom 30.05.2025 von Amts wegen berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird am 30.05.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.

Zum Sachwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann, Lise-Meitner-Str. 2, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131 / 400400, Fax: 04131 / 4004049, E-Mail: inso@kanzlei-koenemann.de

Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 09.07.2025,

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Mittwoch, 30.07.2025, 10:30 Uhr, 314, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Hinweise:

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist drohend zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann vom 23.05.2025.

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss mit einstimmigem Beschluss unterstützt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 06.12.2024

47 IN 64/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), ist am 06.12.2024 um 11.45 Uhr folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann, Lise-Meitner-Str. 2, 21337 Lüneburg, Tel.: 04131 / 400400, Fax: 04131 / 4004049, E-Mail: inso@kanzlei-koenemann.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 06.12.2024

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Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 09.12.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 12a InsVV

EUR um 30 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Die Vergütung ist aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 beantragte der vorläufige Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

I.

Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederum nach § 12 InsVV 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält. Der vorläufige Sachwalter erhält als Regelvergütung mithin 15 % der sich aus § 2 InsVV ergebenen Regelvergütung. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 14.543.243,55 EUR zugrunde gelegt. Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters beträgt danach EUR. Die Bruchteilsvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt EUR. II.

  1. Daneben macht der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag für den Mehraufwand im Rahmen Betriebsfortführung, die Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten, die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen und regelmäßige Information des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie für die Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes in Höhe von insgesamt 50 % geltend.

Zu Begründung wird auf die Ausführungen des Vergütungsfestsetzungsantrags Bezug genommen.

Für Zu und Abschläge sind gemäß § 10 i. V. m. § 3 InsVV die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Insofern können auch einem vorläufigen Sachwalter Zuschläge zustehen, wobei die Höhe der Zuschläge auf Grund eines abweichenden Tätigkeitsprofils anzupassen ist.

  1. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.

b) Die Vergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Vergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Als Zuschlag kommt nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 33,78 % ergibt.

  1. Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).

Unter Berücksichtigung der Gesamtschau reduziert der vorläufige Sachwalter den Zuschlag auf 30 %.

Das Verfahren ist als vergütungsrechtlich überdurchschnittlich anzusehen, so dass Zuschläge gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall dauerte die Betriebsfortführung mit 187 Arbeitnehmern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ca. 6 Monate an. Gesamtbetrachtend erscheint der geltend gemachte Gesamtzuschlag angemessen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 04.12.2025

Sonstiges veröffentlicht am 14.10.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), ist Termin zur

a) Erörterung eines von dem Sachwalter vorgelegten Insolvenzplans b) Abstimmung über diesen Plan

anberaumt auf:

Donnerstag, 06.11.2025, 13:00 Uhr, 214, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg.

Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.

Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.

Amtsgericht Lüneburg, 10.10.2025

Sonstiges veröffentlicht am 16.01.2026

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Lüneburg, 15.01.2026

Sonstiges veröffentlicht am 16.10.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wurde beschlossen:

Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.

Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Amtsgericht Lüneburg, 15.10.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 19.02.2026

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Hendrik A. Könemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Nettovergütung gemäß InsVV

EUR um 160 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.12.2025 und ergänzend vom 19.01.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen. Diese beträgt 7.325.600,89 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung für den Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter hiervon 60 %, mithin ein Betrag von EUR.

III.

Daneben macht der Sachwalter Zuschläge geltend für:

  • den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung (35 %)
  • Sanierungsbemühungen (40 %)
  • hohe Gläubigerzahl (10 %)
  • Erstellung des Insolvenzplans (100 %)

Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird ein Abschlag von 5 % in Abzug gebracht.

Nach Gesamtschau werden die Zuschlagssätze korrigiert und ein Gesamtzuschlag von 160 % in Ansatz gebracht.

Zur Begründung der Zu- und Abschläge wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsfestsetzungsantrag Bezug genommen.

Soweit dem Sachwalter ein signifikanter Mehraufwand entstanden ist, kommen Zuschläge entsprechend § 12 i. V. m. § 3 InsVV in Betracht (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rz. 49; Beschluss vom 22.09.2016, IX ZB 71/14, Rz. 36). Zu- und Abschläge orientieren sich dabei an der Regelvergütung des Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 12, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall.

Im vorliegenden Fall dauerte die Betriebsfortführung mit 163 Arbeitnehmern an einem Standort bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ca. 6 Monate an. Sämtliche Zahlungsausgänge wurden durch den Sachwalter geprüft. Ein Überschuss aus der Betriebsfortführung wurde nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen.

Im Rahmen der Erstellung des Insolvenzplans hatte der Sachwalter die Aufgaben Investoren zu gewinnen. Sanierungsbemühungen gehören regelmäßig nicht zu den Regelaufgaben des Sachwalters und sind zuschlagsfähig.

Für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans sind die gleichen Zuschlagsgrundsätze anzuwenden, wie bei einem Insolvenzverwalter. Die Gläubigerversammlung vom 31.07.2025 hat den Sachwalter zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragt. Vorliegend handelt es sich um einen Insolvenzplan größeren Umfangs.

Die Anzahl der Gläubiger ist als überdurchschnittlich anzusehen, so dass überdurchschnittlich viele Forderungsanmeldungen zu prüfen waren und dem Sachwalter hierdurch ein Mehraufwand entstanden ist.

Zuletzt ist stets die Gesamtschau entscheidend, bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -IX ZB 71/14, NZI 2016, 963). Eine schematische Festlegung rechnerischer Zu- und Abschläge für bestimmte Sachverhalte birgt die Gefahr, dass der insgesamt gewährte Zuschlag nicht die Gesamtlage berücksichtigt, sondern sich auf die Summe aus den einzelnen Zu- und Abschlägen beschränkt (BGH, Beschluss vom 12. September 2019, aaO). Dabei braucht das Insolvenzgericht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob eine Erhöhung oder Minderung gerechtfertigt erscheint (BGH - Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008,544; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006,464).

Die Zuschlagstatbestände “Ausarbeitung des Insolvenzplans” und “Sanierungsbemühungen” überschneiden sich. Bei dem Zuschlagstatbestand “hohe Gläubigerzahl” ist auch zu berücksichtigen, dass bereits eine hohe Berechnungsmasse zu Grunde liegt. In Verfahren mit einer derart hohen Berechnungsmasse fällt die Gläubigeranzahl regelmäßig höher aus, so dass dieser Mehraufwand mit der Regelvergütung abgegolten sein dürfte. Diese Erwägungen wurden bei Bemessung des Gesamtzuschlags durch den Sachwalter mit Schriftsatz vom 19.01.2026 bereits ausreichend berücksichtigt. Der Gesamtzuschlag von 160 % erscheint angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3.230,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 923 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 16.02.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 20.12.2024

47 IN 64/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wird der Beschluss vom 06.12.2024 dahingehend geändert, dass das unter Ziffer 3) angeordnete Zustimmungserfordernis aufgehoben wird.

Ferner wird auch Ziffer 4) des Beschlusses vom 06.12.2024 aufgehoben, wonach die Vorlage eines Insolvenzplans binnen 3 Monaten angeordnet worden war.

Amtsgericht Lüneburg, 20.12.2024

Sonstiges veröffentlicht am 21.10.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.11.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 21.10.2025

Sonstiges veröffentlicht am 25.09.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), wurde beschlossen:

Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.10.2025 bestimmt.

Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 25.09.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 25.11.2025

47 IN 64/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG, Horndorfer Weg 26-28, 21354 Bleckede (AG Lüneburg, HRA 896), vertr. d.: 1. Witte Barskamp Verwaltungs GmbH, 21354 Bleckede, (persönlich haftende Gesellschafterin), 2. Jens Düffert, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 3. Andreas Witte, 21354 Bleckede, (Kommanditist), 4. Horst Witte, 21369 Nahrendorf, (Kommanditist), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Lüneburg, 21.11.2025