Fragen und Antworten
Insolvenzgläubiger
Sie haben Fragen als Insolvenzgläubiger?
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt
1. Wie erstelle ich eine Forderungsanmeldung
Ihre Forderungsanmeldung können Sie direkt über unseren Assistenten zur Forderungsanmeldung erstellen. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Forderungsanmeldung begleitet. Als Ergebnis erhalten Sie ein PDF, dass Sie ausdrucken oder als elektronisches Dokument dem Verwalter schicken können.
2. Kann ich Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen
Diese Rechte bestehen erst mit Insolvenzeröffnung.
Da diese Rechte vertraglich zwischen Ihnen und dem nun insolventen Unternehmen oder der insolventen Privatperson vereinbart wurden, bestehen diese unabhängig von einer Anmeldung.
In der Praxis hat es sich jedoch bewährt den (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter anzuschreiben und ihn auf das bestehende Recht hinzuweisen, so dass das Sicherungsgut nicht versehentlich verwertet wird.
3. Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter
Als aus- oder absonderungsberechtigter Gläubiger muss Ihnen der Insolvenzverwalter darüber Auskunft geben, ob Ihre Sache im erstellten Vermögensverzeichnis vorhanden ist. Er wir Ihnen möglicherweise nicht sagen können, wo sich Ihre Sache genau befindet, wenn z.B. mehrere Filialen vorhanden sind. Hier kann Sie der Insolvenzverwalter auch auf die Durchsicht der Geschäftsunterlagen beim Schuldner oder in der Insolvenzkanzlei verweisen. Sie dürfen die Geschäftsunterlagen dann einsehen, aber nicht mitnehmen. Je nach Umfang des Geschäfts können die Unterlagen aber recht unübersichtlich sein.
4. Kann ein Absonderungsgegenstand vor Insolvenzeröffnung herausgegeben werden?
Ist die Sache im Besitz des Schuldners, so besteht grundsätzlich kein Herausgaberecht.
Der Insolvenzverwalter kann die Sache jedoch freigeben. Bei Überlassung zur Verwertung an Sie nach der Insolvenzeröffnung müssen Sie mit einem Kostenbeitrag für die Feststellung des Absonderungsrechts §171 InsO in der Höhe von ca. 4% des Verwertungserlöses rechnen
5. Entstehen Kosten für die Bereitstellung des Aussonderungsgegenstands?
Nein, die Bereitstellung (z.B. Heraussuchen aus dem Lager, Verbringen zur Laderampe) geht zu Lasten der Masse.
6. Was ist ein nachrrangiger Gläubiger?
Nachrangige Gläubiger sind z.B. die Gläubiger von Zinsforderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind oder von Ansprüchen aus kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen.
Nachrangige Gläubiger können in den wenigsten Fällen mit Befriedigung rechnen, daher werden sie nur dann zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert, wenn das Insolvenzgericht dies ausdrücklich anordnet. Dies geschieht aber nur sehr selten – in der Regel nur dann, wenn tatsächlich eine Quote auf den Nachrang wahrscheinlich ist. Dann erfolgten Anmeldung und Prüfung wie bei anderen Forderungen nach § 38 InsO.
Nachrangige Forderungen werden in eigenen Tabellen geführt.
7. Nachmeldungen von Forderungen nach Fristablauf
Forderungen sind zwar innerhalb einer Frist anzumelden, diese ist jedoch keine Ausschlussfrist. Grundsätzlich können Forderungen bis zum Ende des Schlusstermins angemeldet werden. Geschieht dies nach dem Prüfungstermin, wird oft eine gesonderte Gebühr (ca. 25,00 Euro) für einen neuen Prüfungstermin berechnet.
Allerdings wird in der Regel keine Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis erfolgen, die Forderung wird jedoch geprüft und dadurch die Verjährung gehemmt.
8. Gesetzliche Grundlage
§ 174 InsO – Anmeldung der Forderungen
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Fragen und Antworten
Anspruch
Sie haben Fragen rund um Ihren Anspruch?
1. Wie werden Quoten beziffert?
Im vorläufigen Regelinsolvenzverfahren verschafft sich der Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens. Hierzu werden auch von Gutachtern die vorhandenen verwertbaren Gegenstände (z.B. Produktionsanlagen, Büroeinrichtungen oder Rohstoffe) geschätzt.
Parallel dazu erfolgt die Forderungsanmeldung durch die Gläubiger. Forderungen des insolventen Unternehmens oder Verbrauchers gilt es auf ihre Realisierbarkeit abzuschätzen. Die Forderungen können z.B. durch Mängeleinreden deutlich gemindert werden.
Mit der genauen Prüfung der Geschäftsunterlagen, die der Schuldner zur Verfügung stellen muss, da sie zur Insolvenzmasse gehören, kann vom Verwalter zudem festgestellt werden, ob Anfechtungen oder die Rückschlagsperre weitere Masse zugunsten der Gläubiger bringen.
Beim Berichtstermin, der spätestens 3 Monate nach Insolvenzeröffnung stattfinden muss, sind viele Ergebnisse, die die Quote beeinflussen, noch unbekannt. Z.B. können die genauen Erlöse der Verwertung der Büroeinrichtung nicht vorausgesagt werden, oder es stehen noch Prozesse aus, deren Ausgang die Masse deutlich verändern können.
Um keine falschen Aussagen zu treffen, sind viele Insolvenzverwalter zunächst zurecht vorsichtig bei einer Aussage zu einer genauen Quotenhöhe.
2. Können Sie Ihre Quotenaussicht erhöhen?
Läuft das Insolvenzverfahren können Sie fast nichts mehr unternehmen, um Ihre Quotenaussicht zu erhöhen.
Ausnahme hiervon ist, wenn Sie von Vermögensverschiebungen des Schuldners wissen, die dieser vor Insolvenzeröffnung unternommen hat. Dann sollten Sie den Insolvenzverwalter hierüber informieren.
Um in Zukunft Ihre Quotenaussichten in potentiellen anderen Insolvenzverfahren zu verbessern, können Sie in Ihre AGB z.B. wirksame Eigentumsvorbehalte (einfacher, verlängerter oder erweiterter Art) einbauen.
Auch durch andere Absonderungsrechte sind Sie deutlich besser als die normalen Insolvenzgläubiger gestellt. Idealerweise beugen Sie bereits vor Vertragsabschluss vor.
Dazu gehören im Übrigen auch der einstweilige Rechtsschutz. Haben Sie im Vorfeld durch einen Arrest beispielsweise eine Sicherungspfändung vorgenommen, stehen Sie meistens auch besser.
3. Auswirkungen von Abwehrklauseln?
Kaufleute verwenden üblicherweise ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Will ein Vertragspartner die AGB des Anderen nicht akzeptieren, so kann er dem mit einer so genannten Abwehrklausel entgegentreten.
Beispiel: Die in den AGB eines Käufers enthaltene Abwehrklausel “anders lautende Bedingungen – soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind – gelten nicht”, schließt nach Auffassung des BGH vom 24.10.2000 alle Vertragsbedingungen des Verkäufers komplett aus.
Auswirkung: Bei Kollision der AGB gelten somit die in den AGB des Verkäufers festgelegten Eigentumsvorbehalte im Insolvenzverfahren nicht. Der Verkäufer kann keine Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen.
Um solche Kollisionen auszuschließen formulieren Sie Individualverträge, oder schließen Sie bei häufigen Geschäftsbeziehungen mit einem Partner der Ihre AGB nicht akzeptieren will, Mantelverträge ab.
4. Darf der Insolvenzverwalter bereits geleistete Zahlungen an den Schuldner noch einmal einfordern?
Möglicherweise haben Sie übersehen, dass der Insolvenzverwalter Ihnen ein sog. Anderkonto (auch Treuhandkonto oder Hinterlegungsstelle) nannte. Alle Zahlungen müssen auf dieses spezielle Konto geleistet werden. Dieses Anderkonto wird vom Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren eingerichtet, hier verwaltet er treuhänderisch das Geld des Schuldners.
Da man davon ausgehen muss, dass der Schuldner auch bei seiner Bank verschuldet ist, wird “Ihr” Geld, das sie auf das Schuldnerkonto überwiesen haben, von der Bank sofort zum Ausgleich desselben verwendet. Sie können das Geld theoretisch vom Schuldner zurückfordern, dieser hat jedoch die Zahlungsunfähigkeit erklärt; kurz: Ihr Geld ist weg.
Der Insolvenzverwalter hat das Recht die Zahlung auf das Anderkonto einzufordern. Sie müssen nochmals (achten Sie unbedingt auf die richtige Kontonummer!) zahlen.
Wichtig ist daher ab Insolvenzantrag darauf zu achten, an wen Sie bezahlen.
5. Wer bezahlt die Kosten des Insolvenzverwalters, insbesondere der möglichen Klagen?
Der Insolvenzverwalter wird nur klagen, wenn er gute Erfolgsaussichten in Prozessen sieht. Sein Ziel ist es, die Masse zu vermehren. Vermögensverschiebungen, Anfechtungen oder nicht geleistete Zahlungen sind oft nur auf diesem Weg zu Gunsten aller Gläubiger rückgängig zu machen, bzw. zu realisieren.
Sollten die Kosten durch die vorhandene Masse nicht gedeckt sein, kann der Insolvenzverwalter einen PKH (Prozesskosenhilfeantrag) stellen.
OLG Dresden, Beschl. 27.09.2002 8 W 521 / 02 ZInsO 5 / 2004 S. 275.
6. Sie halten den Erlös aus der Verwertung für zu gering?
Sie können dem Insolvenzverwalter einmalig einen Gegenvorschlag für eine höhere Verwertung unterbreiten.
Dieser Vorschlag muss innerhalb einer Woche erfolgen.
Die Verwertungsentscheidung obliegt letztendlich ihm. Will er z.B. eine komplette Produktionsanlage verkaufen, wird er es u.U. hinnehmen, nicht für jedes Einzelteil den optimalen Erlös erzielt zu haben.
Nimmt der Insolvenzverwalter die bessere Möglichkeit nicht wahr, so muss er nach § 168 InsO den Differenzbetrag aus der Insolvenzmasse bezahlen.