SPORTTOTAL AG

Gericht
Köln
Aktenzeichen
70k IN 104/25
Eröffnungsdatum
03.06.2025
Handelsregister
Köln, HRB 41998

Eröffnungen veröffentlicht am 02.06.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenen SPORTTOTAL AG, Am Coloneum 2, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Am Coloneum 2, 50829 Köln und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Coloneum 2, 50829 Köln

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2025, um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Der zugrunde liegende Antrag ist am 12.03.2025 bei Gericht eingegangen.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Joscha Stothfang, An der Hausenkaule 10, 50354 Hürth. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 30.07.2025, 12:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

  • die Person des Sachwalters,
  • die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
  • die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  • Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
  • die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
  • die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
  • die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
  • die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
  • die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
  • die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
  • und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 01.06.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 03.06.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRB eingetragenenSPORTTOTAL AG, Am Coloneum 2, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Am Coloneum 2, 50829 Köln und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Coloneum 2, 50829 Köln

Der Beschlussvom 01.06.2025 wird gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es vollständig richtig wie folgt lautet: Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts d. Schuldner über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 30.07.2025, 12:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 03.06.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 04.08.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Im Zollhafen 18, 50678 Köln

wird der Berichts- und Prüfungstermin (Gläubigerversammlung) vom 30.07.2025 fortgeführt am:

Montag, 25.08.2025, 11:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 227. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

  • die Person des Sachwalters,
  • die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
  • die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  • Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen, die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
  • und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

G r ü n d e :

Der Termin am 30.07.2025 wurde aufgrund eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin unterbrochen, da die von der Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse unter Umständen von der Aufhebung der Eigenverwaltung abhängig sind.

Da nunmehr eine Entscheidung der Richterin vorliegt, ist die Gläubigerversammlung erneut einzuberufen.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 01.08.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 05.06.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenenn SPORTTOTAL AG, Am Coloneum 2, 50829 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Am Coloneum 2, 50829 Köln und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Coloneum 2, 50829 Köln

wird betreffend die nachstehend bezeichneten Anleihen

Anleihe Name Emmissionsvolumen SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 11.08.2025 Convertible Bond 2020/2025 2.000.000 EUR SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 08.12.2025 Convertible Bond 2020/2025 3.000.000 EUR SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 25.05.2026 Convertible Bond 2021/2026-I 3.094.000 EUR SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 22.10.2026 Convertible Bond 2021/2026-II 6.973.000 EUR SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 22.12.2026 Convertible Bond 2022/2026-I 1.500.000 EUR SPORTTOTAL AG-Anleihe 8,5 % bis 10.11.2026 Convertible Bond 2022/2026-II 7.783.000 EUR gem. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im folgenden SchVG)

Termin zur Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmt auf

Montag, 30.06.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243. Einlass: 09:30 Uhr

Tagesordnung

Der Termin dient den Beschlussfassungen der Schuldverschreibungsgläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen

  • zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren für alle Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibungen

sowie ggfs.

  • Weisungen an den gewählten Vertreter der betreffenden Schuldverschreibungen

  • betreffend die Vergütung des jeweiligen gewählten gemeinsamen Vertreters der jeweiligen Schuldverschreibungen

  • über Auslagenersatz des jeweiligen gewählten Vertreters und Erstattung der Aufwendungen für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung

  • über eine Haftungsbeschränkung des jeweiligen gewählten Vertreters

  • die Regelung über die Ausschüttung einer etwaigen Insolvenzquote an die Schuldverschreibungsgläubiger

Hinweise zur Terminbestimmung

Die Gläubiger (gemeint sind die Gläubiger der oben bezeichneten Schuldverschreibungen) können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger - der jeweiligen Schuldverschreibung - bestellen. Ist ein solcher Vertreter noch nicht bestellt worden, hat das Insolvenzgericht zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes (gemeint ist das Schuldverschreibungsgesetz- SchVG) einzuberufen. Es handelt sich um sechs Gläubigerversammlungen, da sechs Schuldverschreibungen begeben worden sind. Das Gericht fasst diese Versammlungen hinsichtlich der Terminsdurchführung zusammen. Die Beschlussfassungen finden nach Schuldverschreibungen getrennt statt, das bedeutet, dass hinsichtlich der Abstimmungen die Berechtigten aus den jeweiligen Schuldverschreibungen gesondert abstimmen werden. Ein Beschlussvorschlag, bestimmte Personen zum besonderen Vertreter zu wählen, ist anders als bei außergerichtlichen Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger nicht möglich, da sich dies aus Gründen der Neutralität des Gerichts verbietet. Etwaige Prätendenten, die zur Übernahme der Vertreterstellung bereit sind, werden im Rahmen der Versammlungen vorgestellt.

Hinweise zur Teilnahme an der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger

I. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO. An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibungen teil, soweit er zum Zeitpunkt der Abstimmung Inhaber einer Teilschuldverschreibung ist. Der Nachweis der Inhaberschaft ist durch die Vorlage des Originals der jeweiligen Inhaber(teil-)schuldverschreibung (Globalurkunde) im Termin zu führen. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.

II. Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Die Identität des Anleihegläubigers, des Bevollmächtigten oder des gesetzlichen Vertreters, sowie der Partei kraft Amtes ist durch gültige Ausweispapiere nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter und Parteien kraft Amtes haben Ihre Legitimation in Schriftform nachzuweisen. Vertreter juristischer Personen haben den Nachweis ihrer Vertretungsmacht durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges oder entsprechender Urkunden zu führen.

Hinweise zur Funktion des Vertreters nach SchVG

Für den Fall, dass ein Vertreter für die jeweilige Schuldverschreibung gewählt wird, ist dieser ausschließlich berechtigt, und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Anmeldung der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren berechtigt ist. Des Weiteren hat er die Befugnis, eine eventuell auf die Schuldverschreibungsgläubiger entfallende Quote auszuschütten. Er übt das Stimmrecht in insolvenzrechtlichen Versammlungen aus und hat weitere insolvenzspezifische Rechte.

Hinweise zur Beschlussfähigkeit der Versammlung und zur Beschlusskontrolle

Anders als nach § 15 Abs. 3 SchVG ist die jeweilige Versammlung beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Anders als in § 20 Abs. 1 Satz 1 SchVG vorgesehen, erfolgt eine Beschlusskontrolle nicht infolge einer entsprechenden Klage. Die Beschlussfassungen der anberaumten Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger unterliegen der Beschlusskontrolle nach § 78 Insolvenzordnung.

Nachrichtlicher Hinweis an die Schuldverschreibungsgläubiger

I. Das Insolvenzgericht hat neben der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger weitere Termine nach der Insolvenzordnung zu bestimmen. Mit der Verfahrenseröffnung sind bestimmt worden: der sog. Berichtstermin sowie der sog. allgemeine Prüfungstermin. Die Termine sind aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich, dieser ist abrufbar unter der Internetseite

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/

Die Abrufmöglichkeiten werden auf der Seite erläutert.

Mit der inzwischen erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist neben dem Berichtstermin und dem Prüfungstermin auch die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen bestimmt worden. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Alle Schuldverschreibungsgläubiger sind auch Insolvenzgläubiger, und könnten Ihre Ansprüche aus der Schuldverschreibung beim Sachwalter anmelden.

II. Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Ferner ist diese Einladung zur Gläubigerversammlung auf der Internetseite der SPORTTOTAL AG (www.sporttotal.com) zugänglich.

Köln, 05.06.2025 Amtsgericht

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 05.06.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 09.09.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

wird der Termin vom 15.09.2025 verlegt auf

Montag, 22.09.2025, 11:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 227.

Verlegungs- bzw. Aufhebungs-Grund: Verhinderung.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 09.09.2025

Sonstiges veröffentlicht am 09.09.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

ist am 09.09.2025 bei Gericht die Anzeige des Sachwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 09.09.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 12.08.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Im Zollhafen 18, 50678 Köln

wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung vom 30.07.2025 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Joscha Stothfang, An der Hausenkaule 10, 50354 Hürth, Telefon: 02233/9793790, Fax: 022339793799. Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.

Die Gläubigerversammlung wird am 25.08.2025 fortgesetzt. Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters.

Ansonsten gilt die Tagesordnung wie in dem Beschluss vom 01.08.2025 angegeben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 04.08.2025

Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh. veröffentlicht am 12.09.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kranhaus 1, Im Zolllhafen 18, 50678 Köln,

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kranhaus 1, Im Zolllhafen 18, 50678 Köln, Insolvenzverwalter: Joscha Stothfang, An der Hausenkaule 10, 50354 Hürth wird die Anordnung der Eigenverwaltung von Amts wegen aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO, und damit der Beschluss vom 04.08.2025 in seiner Rechtsfolge bestätigt. Gründe: I. Zur Entscheidung stehen die Erinnerung gegen den Beschluss vom 04.08.2025, mit dem die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubiger aufgehoben worden ist und die Entscheidung über die Anregung auf amtswegige Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung des damaligen Sachwalters (jetzt Insolvenzverwalter) vom 20.07.2025. Die Entscheidung über die zuletzt genannte Anregung hat die Abteilungsrichterin über den Richtervorbehalt des § 18 Abs. 2 S. 1 RPflG an sich gezogen. Die Sanierung ist das erklärte Eigenverwaltungsziel der Schuldnerin. Hierzu hat sie im Antrag ausgeführt: “Die Schuldnerin beabsichtigt, die bereits begonnene im Wege eines Insolvenzplanes zu beenden.” Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 09.09.2025 die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Demnach liegt eine Unterdeckung von 222.535,04 EUR. II. Es kann dahinstehen, ob die Erinnerung gegen den Beschluss vom 04.08.2025 begründet ist. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist vorliegend gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO von Amts wegen aufzuheben auf Grund der nunmehr angezeigten Masseunzulänglichkeit. Das Eigenverwaltungsziel der Sanierung ist bei Masseunzulänglichkeit nicht mehr erreichbar, das Eigenverwaltungsverfahren hat seinen Zweck verfehlt (vgl. Deppenkemper, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2025 Rn. 5; Kern, in; Münchener Kommentar zum StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 285 Rn. 4). Denn die Verfahrenseröffnung setzt voraus, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich ausreicht (§ 26 Abs. 1 InsO). War diese Prognose zum Eröffnungszeitpunkt richtig (und im Falle späterer Anordnung der Eigenverwaltung auch zwischenzeitlich noch keine Masseunzulänglichkeit eingetreten), dann beruht die nunmehr eingetretene Masseunzulänglichkeit in aller Regel darauf, dass der eigenverwaltende Schuldner schlecht gewirtschaftet hat. Der Schuldner kann etwa die zunächst noch ausreichende Masse verbraucht oder mit Masseverbindlichkeiten belastet haben, die nicht mehr erfüllt werden können. Einem Schuldner, der aus der Fortführung seiner Geschäfte offenbar keinen Vorteil zieht, sondern weitere Verluste erwirtschaftet, hätten die Gläubiger besser gar nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse überlassen. Die Aussichtslosigkeit der Erreichung des Eigenverwaltungsziels ist nunmehr aber Grund für eine Aufhebung der Eigenverwaltung von Amts wegen (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO) (Kern, a.a.O., Rn. 14). Die Schuldnerin hat auch nicht dargelegt, wie durch Massezuflüsse o.ä. die Masseunzulänglichkeit in naher Zukunft behoben werden kann. Soweit es Fundstellen gibt, die auf einen Antrag nach § 272 Abs. 1 InsO verweisen (vgl. Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 5. Aufl. 2025, § 285 Rn. 3; Brünkmans, in: Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl. 2023, § 285 Rn. 4), übersehen diese, dass § 272 Abs. 1 InsO gerade die amtswegige Aufhebung zum Gegenstand hat und meinen sicherlich vielmehr nur - wie auch kommentiert -, dass die Eigenverwaltung nicht automatisch durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufgehoben wird. Es ist auch kein Ausnahmefall vor, bei dem die Eigenverwaltungsplanung nunmehr von nicht vorhersehbaren aufoktroyierten Masseverbindlichkeiten sozusagen überrascht wurde. Ein dem von Kern (a.a.O., Rn. 6) genannten Beispielsfall vergleichbarer Fall einer nicht vorhersehbaren aufoktroyierten Masseverbindlichkeit ist nicht erkennbar. Bei den angezeigten Masseverbindlichkeiten Umsatzsteuer, Kosten Jahresabschluss/Testierung und Löhne handelt es sich allesamt um vorhersehbare Kosten (so bestätigt auch vom Insolvenzverwalter). Zudem besteht auch keine Unsicherheit über die Schwere des Verstoßes oder die Möglichkeit der Erreichung des Eigenverwaltungsziels (vgl. hierzu Andres, a.a.O., § 272 Rn. 2). Die angezeigte Masseunzulänglichkeit beruht auf einer Unterdeckung von 222.535,04 EUR. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die vom Insolvenzverwalter im Schreiben vom 20.07.2025 angeführten Umstände - wofür vieles spricht - ebenfalls die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung rechtfertigen. Vorliegend war eine einheitliche Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Bei amtswegiger Entscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Köln, 12.09.2025 Amtsgericht Dr. Koch Richterin am Amtsgericht

Der Beschuss ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 12.09.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 13.08.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Im Zollhafen 18, 50678 Köln

wird der Beschluss vom 01.08.2025 bzgl. der Fortführung des Berichts- und Prüfungstermins (Gläubigerversammlung) vom 30.07.2025 um folgenden Tagesordnungspunkt ergänzt:

  • Abstimmung über die erneute Anordnung der Eigenverwaltung oder Beibehaltung der Aufhebung der Eigenverwaltung

G r ü n d e :

Der Termin am 30.07.2025 wurde aufgrund eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin unterbrochen, da die von der Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse unter Umständen von der Aufhebung der Eigenverwaltung abhängig sind.

Da nunmehr eine Entscheidung der Richterin vorliegt, in welcher diese die Wiederholung der Abstimmung bzgl. der Aufhebung der Eigenverwaltung angeordnet hat, der hiesige Beschluss vom 04.08.2025 allerdings auch Rechtswirkung entfaltet hat, ist der Tagesordnungspunkt wie oben angegeben der Tagesordnung beizufügen.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 13.08.2025

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 21.01.2026

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Im Zollhafen 18, 50678 Köln

I. wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet. II. wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über den Abschluss eines Abtretungs-und Treuhandvertrages hinsichtlich der Organhaftung, insbesondere

zur Beauftragung des Insolvenzverwalters, den in der Gläubigerversammlung vorgelegten Treuhand- und Abtretungsvertrag mit den weiteren insolventen Gesellschaften der SPORTTOTAL-Gruppe abzuschließen. Gegenstand des Vertrages ist die treuhänderische Übertragung sämtlicher bestehender und zukünftiger Ansprüche aus Geschäftsführer-bzw. Organhaftung der insolventen Tochtergesellschaften der SPORTTOTAL-Gruppe auf den Insolvenzverwalter der SPORTTOTAL AG zum Zwecke der effizienten und kostengünstigen außergerichtlichen sowie gerichtlichen Geltendmachung.

zur Zustimmung der im Treuhand- und Abtretungsvertrag vorgesehenen Regelung zur Aufteilung der geltend gemachten und vereinnahmten Haftungsansprüche sowie der damit verbundenen (Rechtsverfolgungs-)Kosten innerhalb der insolventen Gesellschaften der SPORTTOTAL-Gruppe . bestimmt auf

Mittwoch, 18.02.2026, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 21.01.2026

Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 22.10.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70k IN 104/25

Das Gericht verkündet folgenden Beschluss: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 41998 eingetragenen SPORTTOTAL AG, Industriestraße 33, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Oliver Grodowski, Bernkasteler Straße 10, 53175 Bonn und Herrn Peter Marc Rudolf Lauterbach, Am Klausenberg 1, 51109 Köln

Rechtsanwälte Rödl & Partner, Kranhaus 1, Im Zolllhafen 18, 50678 Köln,

wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70k IN 104/25 Amtsgericht Köln, 08.10.2025