ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH
- Gericht
- Erfurt
- Aktenzeichen
- 171 IN 164/25
- Eröffnungsdatum
- 01.09.2025
- Handelsregister
- Jena, HRB 113382
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 01.04.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 01.04.2026, 00:00 Uhr, aufgehoben. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Eröffnungen veröffentlicht am 01.09.2025
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ |
- Das am 06.06.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
- Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
- Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen Telefon: 03601 81840 Telefax: 03601 818419 Email: info@staufenbiel-rae.de
- Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.11.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
- Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 02.12.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt
Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
- Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 02.12.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt
Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
- Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
- Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern a) als Vertreter der ungesicherten Gläubiger und zugleich als größter ungesicherter Gläubiger, die Bundesagentur für Arbeit, 99068 Erfurt, vertreten durch Frau Harmandeep Randhawa b) als Vertreter der Lieferanten und Kreditversicherer, die Allianz Trade, Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, Deutschland, diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tim Wierzbinski, c) als Vertreter der Arbeitnehmer, Frau Sandra Plagge, zu laden über die Schuldnerin, Beim Weidige 3, 99510 Apolda
- Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
- Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 02.03.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ |
Ergänzung zur Terminsbestimmung: Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Dienstag, 17.03.2026, 09:00 Uhr Sitzungssaal 18, 2. OG, 99092 Erfurt, Rudolfstraße 46, Amtsgericht Erfurt
Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Es wird gem. § 253 Abs. 2, 3 InsO darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 12.03.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ | BESCHLUSS
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung *
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer *
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer *
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen in Worten: *
Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 20.02.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) EUR (Regelvergütung). Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 1,35. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Sachwalter hatte in diesem Verfahren eine Betriebsfortführung mit 778 Mitarbeitern zu überwachen, einschließlich der Befassung mit Arbeitnehmerbelangen und Insolvenzgeldvorfinanzierung, war befasst mit der Kontrolle des Cash-Pools der TAXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, mit einem Investorenprozess und der künftigen Vertragsgestaltung bzw. Regulierungsvorschlägen. Aufgrund der Einbindung der Schuldnerin in die Konzernstruktur der TEXAID-Gruppe war der Sachwalter umfangreich befasst mit der vorhandenen Konzernstruktur und den Beteiligungen sowie der Intercompany-Abstimmung verbunden mit der sog. EVA (Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe) als das grundlegende Schema der Datenverarbeitung. Zudem war der Sachwalter befasst mit der Einholung der Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten, der umfangreichen Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten. Ebenfalls war der vorläufige Sachwalter eingebunden in den Sanierungsprozess und die Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses. Schließlich war er befasst mit Rechtsfragen bei einer Vielzahl von Mietverträgen für die rund 80 Einzelfilialen bundesweit. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Sachwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 12.03.2026
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 18.06.2025
171 IN 164/25 | In dem Verfahren über den Antrag d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen
- vorläufiger Sachwalter - |
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 11.06.2025 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass es anstatt
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Henkel zutreffend ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen heißt.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 25.02.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ
Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 20. Januar 2025 die Festsetzung der Verwaltervergütung für seine Tätigkeit als Sachverwalter beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2026.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 24.02.2026
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 26.03.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ | Beschluss
Die Vergütung der Sandra Plagge, Am Keller 2, 06571 Roßleben-Wiehe, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung *
Vergütung insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung in Worten: *
Gründe Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 18.03.2026. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 26.03.2026
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 31.03.2026
171 IN 164/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ReSales Textilhandels- und -recycling GmbH, Beim Weidige 3, 99510 Apolda, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Böschen und Thomas Böschen Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 113382
- Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Rechtsanwälte & Steuerberater, Insolvenzverwaltung & Restrukturierung, Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Gz.: CJ |
Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen der Euler Hermes Deutschland, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung *
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer *
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer *
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen in Worten: *
Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 25.03.2026.
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026