Lauer ecotec GmbH

Gericht
Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 205/25
Eröffnungsdatum
05.08.2025
Handelsregister
Stendal, HRB 8784

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.05.2025

59 IN 205/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), ist am 02.05.2025 um 10:46 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen, Jacobstraße 25, D 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984820, Fax: 0341/9848220, E-Mail: mail@dr-schlittgen.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 02.05.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 05.08.2025

59 IN 205/25 : Über das Vermögen der Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Volker Schlittgen, Jacobstraße 25, D 04105 Leipzig, Tel.: 0341/984820, Fax: 0341/9848220, E-Mail: mail@dr-schlittgen.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 02.10.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 30.10.2025, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
  • Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
  • Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

  • Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
  • Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 04.08.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 11.07.2025

59 IN 205/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den nachfolgenden in der Anlage I zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigern und Gläubigerinnen, soweit erforderlich, weitere Masseverbindlichkeiten zur Fortführung des Betriebes in Höhe von bis zu 150.000,– € zu begründen. Amtsgericht Halle (Saale), 10.07.2025

Sonstiges veröffentlicht am 17.09.2025

Geschäfts-Nr.: 59 IN 205/25 . In dem Insolvenzverfahren Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.09.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:

Werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

    €.

Gründe: Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 11 InsVV besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung, welche der Insolvenzverwalter erhalten würde. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist insoweit der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem verwalteten Vermögen nur zugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst. Nicht berücksichtigt werden die Gegenstände, die sich aufgrund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages im Besitz des Schuldners befinden.

Daher war zunächst der Wert des verwalteten Vermögens zu bestimmen (1.) und anschließend nach § 2 InsVV zu errechnen, welche Vergütung dem Insolvenzverwalter zustünde (2.). Hiervon ist dann ein entsprechender Bruchteil zuzuerkennen (3.), wobei Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung Zu- und Abschläge (4.) rechtfertigen können. Hinzuzusetzen sind die dem Verwalter entstanden Auslagen (5.) und die Umsatzsteuer (6.), was den Gesamtbetrag (7.) ergibt.

1.) Der Wert des verwalteten Vermögens … Im vorliegenden Fall hat das Gericht als Wert der freien Masse einen Betrag in Höhe von zugrunde gelegt. … 2.) Die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters … Das Gericht hat vorliegend die Regelvergütung, welche sich nach dem verwalteten Vermögen bemisst, gemäß § 2 InsVV wie folgt berechnet. … 3.) Die Berechnung des Bruchteils Nach § 11 InsVV soll die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel mit 25 % der sich nach § 2 InsVV errechneten Vergütung besonders vergütet werden. Dabei sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 InsVV). Als Basis für den Durchschnittsfall ist von einem Bruchteil von 25 % auszugehen. Hiervon abweichender Tätigkeitsaufwand kann durch entsprechende Zu- oder Abschläge gewürdigt werden. … 4.) Zu- und Abschläge Den besonderen Gegebenheiten war vorliegend durch entsprechende Zu- und Abschläge Rechnung zu tragen. … Insgesamt kann der vorläufige Verwalter daher % von verlangen, was einem Betrag in Höhe von entspricht. … 5.) Hinzuzusetzen waren gemäß § 8 InsVV Auslagen. … 6.) Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen (gem. § 7 InsVV) in Höhe von 19 %

7.) Gesamtbetrag

Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem RECHTSBEHELF_GERICHT einzulegen. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 16.09.2025.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.05.2025

59 IN 205/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) 1. Mit der LBB/BW Bank Kreditverbindlichkeiten zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bis zu einer Kredithöhe von 785.000,– € -einschließlich Kosten und Zinsen- zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, siehe zum Umfang der Bewilligung den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Süd vom 18.05.2025, zu begründen, 2. Mit den nachfolgenden in der Anlage I zu diesem Beschluss aufgeführten Gläubigern und Gläubigerinnen Masseverbindlichkeiten zur Fortführung des Betriebes in Höhe von bis zu 300.000,– € zu begründen. Amtsgericht Halle (Saale), 21.05.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 30.07.2025

59 IN 205/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lauer ecotec GmbH, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau (AG Stendal, HRB 8784), vertr. d.: Erhardt Lauer, Mittelstraße 13, 06258 Schkopau, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet in entsprechender Anwendung von § 55 der Insolvenzordnung (nachfolgend auch InsO) mit den in dem Antrag auf Eingehung weiterer Masseverbindlichkeiten vom 29.07.2025 benannten aufgeführten Gläubigern und Gläubigerinnen, soweit erforderlich, weitere Masseverbindlichkeiten zur Fortführung des Betriebes in Höhe von bis zu 120.000,– € zu begründen. Amtsgericht Halle (Saale), 30.07.2025