Biomethan Penkun GmbH

Gericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3615 IN 574/25
Eröffnungsdatum
24.07.2025
Handelsregister
München, HRB 222583

Sonstiges veröffentlicht am 24.07.2025

3615 IN 574/25

Terminsbestimmung

| In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomethan Penkun GmbH, Ungererstraße 40, 80802 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Elek Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 222583

  • Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.07.2025 beschlossen:

Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Abschluss einer Verwertungs- und Vergleichsvereinbarung mit dem vormaligen Geschäftsführer wird bestimmt auf Dienstag, 12.08.2025, 12:05 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 24.07.2025

3615 IN 574/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomethan Penkun GmbH, eingetragener Geschäftsanschrift: Ungererstraße 40, 80802 München, Verwaltungssitz: Oranienburger Straße 27, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Elek Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 222583 Geschäftszweig: Energiewirtschaft

  • Schuldnerin - |
  1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 04.03.2025 um 13.00 Uhr eröffnet.
  2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser Budapester Straße 35, 10787 Berlin
  3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

  1. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 11.04.2025, 11:05 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

  2. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 18.07.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

  1. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
  2. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
  3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

  1. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.03.2025

Sonstiges veröffentlicht am 24.09.2025

3615 IN 574/25

Terminsbestimmung

| In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomethan Penkun GmbH, Ungererstraße 40, 80802 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Elek Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 222583

  • Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23.09.2025 beschlossen:

Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vertrag über die Veräußerung des Biomethan-Bestands und den hierfür erforderlichen Erdgasbezugsvertrag, jeweils mit der Anew Gas GmbH, wird bestimmt auf Freitag, 17.10.2025, 11:05 Uhr Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.09.2025

Sonstiges veröffentlicht am 28.08.2025

3615 IN 574/25

| In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Biomethan Penkun GmbH, Ungererstraße 40, 80802 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Elek Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 222583

  • Schuldnerin - |

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  1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Sascha Feies Kantstraße 164, 10623 Berlin

  2. Sein Aufgabengebiet umfasst die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landwärme Service GmbH angemeldeten Forderung lfd. Nr. 5. In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. |

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. |

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.08.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 30.01.2025

3615 IN 574/25

| In dem Verfahren über den Antrag

Biomethan Penkun GmbH, Ungererstraße 40, 80802 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zoltan Elek Registergericht: Amtsgericht München - Registergericht Register-Nr.: HRB 222583

  • Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen |

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 30.01.2025 um 13:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser Budapester Straße 35, 10787 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.01.2025