Wehling Bau GmbH & Co. KG
- Gericht
- Itzehoe
- Aktenzeichen
- 28 IN 42/25
- Eröffnungsdatum
- 02.03.2026
- Handelsregister
- Pinneberg, HRA 8434 PI
Eröffnungen veröffentlicht am 02.03.2026
28 IN 42/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8434 PI
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Baugewerbe |
- Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2026 um 13.50 Uhr eröffnet.
- Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy Mittelweg 9, 20148 Hamburg Telefon: 040 3060457-0
- Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 08.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
- Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 27.05.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524 Itzehoe
Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
- Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 27.05.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524 Itzehoe
Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
- Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
- Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
- Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe Bergstraße 5-7 25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.09.2025
28 IN 42/25
| In dem Verfahren über den Antrag
der Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8434 PI
- Schuldnerin -
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 22.05.2025, mit dem der Schuldnerin eine Nutzungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO an im Rahmen der Betriebsfortführung genutzten Gegenständen eingeräumt wurde, wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Tenor dahingehend berichtigt, dass Vertragspartner für den Teleskoplader Manitou MT 1440 100 D ST5 S1 die MGF S.A.S Zweigniederlassung Deutschland ist. Der Beschluss vom 22.05.2025 wird dementsprechend wie folgt neugefasst: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird zu Gunsten der Schuldnerin eine Nutzungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
betreffend die im Rahmen der Betriebsfortführung genutzten und aus der nachfolgenden Liste ersichtlichen Gegenstände angeordnet, so dass diese von den betroffenen Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, sondern zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden können.
Vertragspartner Gegenstand Kennzeichen
Pfando Mercedes-Benz 316 CDI Sprinter IZ-WB 122
Santander Consumer Bank AG Mercedes Benz Sprinter 314 CDI IZ-WB 123
Mercedes Benz Sprinter 317 L3H2 IZ-WB 141
Mercedes Benz Sprinter 317 CDI Sprinter IZ-WB 145
Humbaur Kofferanhänger HK 132614 - 18 PF30 Basic IZ-WB 1004
Humbaur Zweiachser HN355221GR IZ-WB 1005
Humbaur Zweiachser HTK3500.37 IZ-WB 1006
Humbaur Baumaschinentransporter HS353718 IZ-WB 1007
Mercedes-Benz Bank AG Mercedes Benz Sprinter 316 lang IZ-WB 126
Mercedes Benz Smart EQ ForFour IZ-WB 131E
Mercedes Benz Smart EQ ForFour IZ-WB 133E
Mercedes Benz Sprinter 315 L2H2 IZ-WB 136
Mercedes Benz V-Klasse RISE V 220 d lang IZ-WB 138
Mercedes Benz Sprinter314 Pritsche DoKa IZ-WB 90
Mercedes Benz AMG GlC 63 S 4MATIC+ IZ-WB 63
Mercedes Benz Abrollkipper - LKW Ladekran AROCS Multilift Ultima 21 S 56 IZ-WB 129
LKW-Ladekran Effer 525 6 S + JIB 6S IZ-WB 129
Renault Financial Services Renault Master L3H2 2.3 DCI Kastenwagen IZ-WB 128
Caterpillar Financial Services GmbH Wacker Neuson Telehandler TH412
Minibagger CAT 301.8-05A
Tieflöffel 250mm, Grabenraumlöffel 1000mm, Schnellwechsler MS03
Tandem Vibrationswalze CAT BC2.7
Radlader Caterpillar 966 MXE
PEAC Solutions GmbH Mobiheat Heizcontainer 160kW inkl. Anbindung
BNP Paribas Leasing Solutions Schnelleinsatzkran Liebherr L1-24
Radlader Volvo L35G
Kehrmaschine BEMA 30 Dual 2.0
AFL Mobilien Leasing GmbH Kurzheck-Mobilbagger Hitachi ZX145W-6
Raupenbagger Hitachi ZX225USLC-6 VA ÜS
Pulverisierer Demarec DLP-24
hydraulische Schnellwechselvorrichtung Oilquick CAT 2-3
Targobank AG Anhängerkran Böcker AHK 36 IZ-WB 35
SüdLeasing GmbH Raupenbagger Hitachi ZX135US-6 VA P
HARTL Backenbrecherlöffel mit Oill Quickschraubadapter
AGL Activ Services GmbH Betonpumpe Putzmeister BSA 1005 D500 IZ-WB 37
Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz KG Hubarbeitsbühne Manitou 160 ATJ
Hubarbeitsbühne Genie GS-1930
Liebherr Turmdrehkran 53 K-FU
MGF S.A.S. Zweigniederlassung Deutschland
Teleskoplader Manitou MT 1440 100 D ST5 S1 (MAN 00000K01081674)
Deutsche Leasing AG Kompaktraupenlader Bobcat T770
Bodenfräse Bobcat MI Tiller 76
HW Leasing GmbH 2x Raumcontaineranlagen PlusLine RAL 7016
Zeppelin Rental GmbH Lagercontainer (10 Fuß) CM-GS10F
BV: Gerhart Hauptmann Platz, Hamburg Sanitärcontainer (20 Fuß) mit 10m³ Fäkalientank und 4-stufiger Treppe
Raummodulcontainer (20 Fuß) mit Windfang und Möbelpaket
Bauleitercontainer (20 Fuß) mit 3 Schiebefenstern
6 Stück - Stahlplatten 6 x 1,80m
114 Stück - 20mm Fahrplatten 2m x 1m
Überwachungsturm mit 2 PTZ Kameras und 1 Bullet Kamera einschl. Aufschaltung
81m - Holzbauzaun einschl. Ständer mit je 6 Betonsteinen
2 Stück - Bauzaunflügeltor mit 4m Öffnungsbreite
81 Stück - V600 Bauzaunmakierung je Bauzaun
Hilti Deutschland AG Rotationslaser PR 300-HV2S
Akkupaket PRA 84 ROW kpl
Fernbedienung/Laser-Empf. PRA 300
Stativ PRA 90
Akkupaket PRA 84 ROW kpl
Sakku-Schlagschrauber SIW 9-A22 Kof
Akkupaket B 22/8.0 Li-ion
Ladegerät C 4/36-350 230V Sch
Layout tool PLT 300 A22
Akkupaket B 22/2.6 Li-ion
Ladegerät C 4/36-90 230V Sch
Controller PLC 400
Akku-Schlagbohrschr. SF 6H-A22 Kof
Akkupaket B 22/5.2 Li-ion
Akku-Handkreissäge SC 70W-A22 Kof
Akku-Schlagschrauber SIW 22T-A Kof
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe Bergstraße 5-7 25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 20.05.2025
28 IN 42/25
| In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8434 PI
- Schuldnerin -
| Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 20.05.2025 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg, Telefon: 040 3060457-0.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe Bergstraße 5-7 25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 20.05.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 22.05.2025
28 IN 42/25
| In dem Verfahren über den Antrag
der Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Wehling Bau GmbH & Co. KG, Negenhusen 6, 25573 Beidenfleth, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Wehling Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8434 PI
- Schuldnerin -
| Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird zu Gunsten der Schuldnerin eine Nutzungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO
betreffend die im Rahmen der Betriebsfortführung genutzten und aus der nachfolgenden Liste ersichtlichen Gegenstände angeordnet, so dass diese von den betroffenen Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen, sondern zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin eingesetzt werden können.
Vertragspartner Gegenstand Kennzeichen
Pfando Mercedes-Benz 316 CDI Sprinter IZ-WB 122
Santander Consumer Bank AG Mercedes Benz Sprinter 314 CDI IZ-WB 123
Mercedes Benz Sprinter 317 L3H2 IZ-WB 141
Mercedes Benz Sprinter 317 CDI Sprinter IZ-WB 145
Humbaur Kofferanhänger HK 132614 - 18 PF30 Basic IZ-WB 1004
Humbaur Zweiachser HN355221GR IZ-WB 1005
Humbaur Zweiachser HTK3500.37 IZ-WB 1006
Humbaur Baumaschinentransporter HS353718 IZ-WB 1007
Mercedes-Benz Bank AG Mercedes Benz Sprinter 316 lang IZ-WB 126
Mercedes Benz Smart EQ ForFour IZ-WB 131E
Mercedes Benz Smart EQ ForFour IZ-WB 133E
Mercedes Benz Sprinter 315 L2H2 IZ-WB 136
Mercedes Benz V-Klasse RISE V 220 d lang IZ-WB 138
Mercedes Benz Sprinter314 Pritsche DoKa IZ-WB 90
Mercedes Benz AMG GlC 63 S 4MATIC+ IZ-WB 63
Mercedes Benz Abrollkipper - LKW Ladekran AROCS Multilift Ultima 21 S 56 IZ-WB 129
LKW-Ladekran Effer 525 6 S + JIB 6S IZ-WB 129
Renault Financial Services Renault Master L3H2 2.3 DCI Kastenwagen IZ-WB 128
Caterpillar Financial Services GmbH Wacker Neuson Telehandler TH412
Minibagger CAT 301.8-05A
Tieflöffel 250mm, Grabenraumlöffel 1000mm, Schnellwechsler MS03
Tandem Vibrationswalze CAT BC2.7
Radlader Caterpillar 966 MXE
PEAC Solutions GmbH Mobiheat Heizcontainer 160kW inkl. Anbindung
BNP Paribas Leasing Solutions Schnelleinsatzkran Liebherr L1-24
Radlader Volvo L35G
Kehrmaschine BEMA 30 Dual 2.0
AFL Mobilien Leasing GmbH Kurzheck-Mobilbagger Hitachi ZX145W-6
Raupenbagger Hitachi ZX225USLC-6 VA ÜS
Pulverisierer Demarec DLP-24
hydraulische Schnellwechselvorrichtung Oilquick CAT 2-3
Targobank AG Anhängerkran Böcker AHK 36 IZ-WB 35
SüdLeasing GmbH Raupenbagger Hitachi ZX135US-6 VA P
HARTL Backenbrecherlöffel mit Oill Quickschraubadapter
AGL Activ Services GmbH Betonpumpe Putzmeister BSA 1005 D500 IZ-WB 37
Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz KG Hubarbeitsbühne Manitou 160 ATJ
Hubarbeitsbühne Genie GS-1930
Liebherr Turmdrehkran 53 K-FU
Teleskoplader Manitou MT 1440 100 D ST5 S1
Deutsche Leasing AG Kompaktraupenlader Bobcat T770
Bodenfräse Bobcat MI Tiller 76
HW Leasing GmbH 2x Raumcontaineranlagen PlusLine RAL 7016
Zeppelin Rental GmbH Lagercontainer (10 Fuß) CM-GS10F
BV: Gerhart Hauptmann Platz, Hamburg Sanitärcontainer (20 Fuß) mit 10m³ Fäkalientank und 4-stufiger Treppe
Raummodulcontainer (20 Fuß) mit Windfang und Möbelpaket
Bauleitercontainer (20 Fuß) mit 3 Schiebefenstern
6 Stück - Stahlplatten 6 x 1,80m
114 Stück - 20mm Fahrplatten 2m x 1m
Überwachungsturm mit 2 PTZ Kameras und 1 Bullet Kamera einschl. Aufschaltung
81m - Holzbauzaun einschl. Ständer mit je 6 Betonsteinen
2 Stück - Bauzaunflügeltor mit 4m Öffnungsbreite
81 Stück - V600 Bauzaunmakierung je Bauzaun
Hilti Deutschland AG Rotationslaser PR 300-HV2S
Akkupaket PRA 84 ROW kpl
Fernbedienung/Laser-Empf. PRA 300
Stativ PRA 90
Akkupaket PRA 84 ROW kpl
Sakku-Schlagschrauber SIW 9-A22 Kof
Akkupaket B 22/8.0 Li-ion
Ladegerät C 4/36-350 230V Sch
Layout tool PLT 300 A22
Akkupaket B 22/2.6 Li-ion
Ladegerät C 4/36-90 230V Sch
Controller PLC 400
Akku-Schlagbohrschr. SF 6H-A22 Kof
Akkupaket B 22/5.2 Li-ion
Akku-Handkreissäge SC 70W-A22 Kof
Akku-Schlagschrauber SIW 22T-A Kof
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe Bergstraße 5-7 25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
| Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 22.05.2025