Wankel Super Tec GmbH
- Gericht
- Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 416/24
- Eröffnungsdatum
- 15.05.2025
- Handelsregister
- Cottbus, HRB 6857
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 07.01.2025
In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wankel Super Tec GmbH (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 6857 CB), Geschäftszweig: Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Motoren u.w., Burger Chaussee 20, 03044 Cottbus, eingetragener Sitz: Cottbus, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Holger Hanisch, Frankenstraße 65, 41462 Neuss, ist heute, am 07.01.2025, um 10:10 Uhr Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden (§§ 21, 22 InsO). Amtsgericht Cottbus, den 07.01.2025; Az.: 63 IN 416/24
Eröffnungen veröffentlicht am 15.05.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wankel Super Tec GmbH, Burger Chaussee 20, 03044 Cottbus, wurde am 07.05.2025, um 12:46 Uhr, das Insolvenzver-fahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Rudolf-Breitscheid-Straße 33, 14482 Potsdam. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Verwalter anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen. Der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Er muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 130 a ZPO für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130 a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; § 173 ZPO bleibt davon unberührt. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das In-solvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der An-meldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, niedergelegt. Berichts- und Prüfungsstichtag (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 156, 176 InsO) ist Montag, 14. Juli 2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet oder der Prüfung von nachträglich angemeldeten Forderungen widerspricht, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Anträge zur Beschlussfassung über die Person des Verwalters, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163, InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), den Gläubigerausschuss sind ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO). Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de) Amtsgericht Cottbus, 12. Mai 2025, Az.: 63 IN 416/24