Wagner + Kühner GmbH
- Gericht
- Bad Kreuznach
- Aktenzeichen
- 3 IN 84/25
- Eröffnungsdatum
- 29.08.2025
- Handelsregister
- Bad Kreuznach, HRB 13507
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 25.06.2025
3 IN 84/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wagner + Kühner GmbH, Mainzer Straße 30, 55545 Bad Kreuznach, registerrechtlicher Sitz: Marburger Straße 18, 57072 Siegen, vertr. d.: Jens Zimmermann, (Geschäftsführer), ist am 25.06.2025 um 14:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, -Fachanwalt für Insolvenzrecht-, Schlossstr. 6, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/2987280, Fax: 0671/2987543, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 25.06.2025
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Eröffnungen veröffentlicht am 29.08.2025
Geschäfts-Nr.: 3 IN 84/25 Am 28.08.2025 um 10:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Wagner + Kühner GmbH, Mainzer Straße 30, 55545 Bad Kreuznach, registerrechtlicher Sitz: Marburger Straße 18, 57072 Siegen (AG Siegen, HRB 13507), vertr. d.: Jens Zimmermann, (Geschäftsführer), . Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Lieser, -Fachanwalt für Insolvenzrecht-, Schlossstr. 6, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/2987280, Fax: 0671/2987543, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 14.10.2025. b)Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber d. Schuldner/in haben, werden aufgefordert, nicht mehr an d. Schuldner/in sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Gläubigerversammlungen:
- am Dienstag, 04.11.2025, 14:00 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach, eine Gläubigerversammlung zur Beschlußfassung über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweis: Gem. § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung zu den besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i.S.d. § 160 InsO als erteilt, sofern die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
- am Dienstag, 04.11.2025, 14:00 Uhr, Saal 2, Amtsgericht Bad Kreuznach, John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach, eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Hinweis: Die vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 29.08.2025.