W & G Dach- und Wandsysteme GmbH
- Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 532 IN 153/26
- Eröffnungsdatum
- 01.04.2026
- Handelsregister
- Dresden, HRB 20320
Eröffnungen veröffentlicht am 01.04.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532/548 IN 153/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W & G Dach- und Wandsysteme GmbH, Ackerstraße 10, 02977 Hoyerswerda, Amtsgericht Dresden , HRB 20320 vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Weißflog vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Glausch
- wurde am 01.04.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Alexander Hartig, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Telefax: 0351 40798569 Email geschäftlich: inso@floether-wissing.de Telefon geschäftlich: 0351 40798540
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 20.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 01.07.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 01.07.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.01.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 IN 153/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der W & G Dach- und Wandsysteme GmbH, Ackerstraße 10, 02977 Hoyerswerda, Amtsgericht Dresden , HRB 20320 vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Weißflog vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Glausch
- wurde am 28.01.2026 um 15.58 Uhr Alexander Hartig, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Telefax 0351 40798569, Email geschäftlich inso@floether-wissing.de, Telefon geschäftlich 0351 40798540, Website www.sanierungskultur.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.