VOSS + FISCHER GmbH

Gericht
Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1927/25 V-82-
Eröffnungsdatum
27.02.2026
Handelsregister
Frankfurt am Main, HRB 41065

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 22.12.2025

810 IN 1927/25 V-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der VOSS + FISCHER gmbH, Solmsstraße 14, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 41065), vertr. d.: 1. Claus-Werner Fischer, (Geschäftsführer), 2. Florian André Platt, (Geschäftsführer), ist am 22.12.2025 um 13:28 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 37 00 22 0, Fax: 069/ 37 00 22 111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 22.12.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 27.02.2026

810 IN 1927/25 V-82-: In dem Insolvenzverfahren VOSS + FISCHER gmbh, Solmsstraße 14, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 41065), vertreten durch:

  1. Claus-Werner Fischer, (Geschäftsführer),
  2. Florian André Platt, (Geschäftsführer), wurde am 27.02.2026 um 09:09 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 37 00 22 0, Fax: 069/ 37 00 22 111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de, Internet: www.brinkmann-partner.de.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.

Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 27.02.2026