Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH

Gericht
Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 153/25
Eröffnungsdatum
01.12.2025
Handelsregister
Leipzig, HRB 2683

Eröffnungen veröffentlicht am 01.12.2025

12 IN 153/25 : Über das Vermögen der Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH, Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2025 um 12:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.04.2026 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird zunächst mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Termin abgehalten:

  1. am: Mittwoch, 21.01.2026, 09:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstraße 183, 27749 Delmenhorst eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);

der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Hinweise:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Das Verfahren wird sodann für die Prüfung schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 18.05.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

“ Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (27.04.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (18.05.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

  • Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
  • Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 01.12.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 03.11.2025

12 IN 153/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH, Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.10.2025 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 01.11.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 08.10.2025

12 IN 153/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH, Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist am 08.10.2025 um 12:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 08.10.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 15.10.2025

Amtsgericht Delmenhorst Beschluss

12 IN 153/25 15.10.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH, Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683), vertreten durch: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen (Geschäftsführer),

                                                                                                Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),

vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929,

wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger, zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.10.2025 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung angeordnet:

  1. Die in der Anlage zu diesem Beschluss, der Bestandteil der Beschlussfassung ist, spezifiziert aufgeführten angemieteten, auf Abzahlung erworbenen sowie geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge und Betriebsmittel zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
  2. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.10.2010 bestehen.

Gründe: Die Antragstellerin hat einen Antrag auf vorläufige Sicherung ihrer Betriebsmittel gestellt. Die benötigten und zu nutzenden Gegenstände sind konkretisiert und individualisiert bezeichnet. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist begründet Gegenstand des Unternehmens ist die Spedition und das Fuhrwesen, insbesondere Schwertransporte, Kranarbeiten und der Umschlag, die An- und Vermietung von Anlagevermögen sowie alle mit diesem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere der Handel und die Vermietung von Nutzfahrzeugen, Baugeräten, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, Arbeitsbühnen und Steigern sowie Anhängern aller Art. Finanziert wird Antragstellerin weitgehend dadurch, dass sie hinsichtlich der genutzten Krane Ratenkaufverträge mit diversen Leasinggesellschaften abgeschlossen hat. Verkäufer oder Leasinggesellschaften, mit denen regelmäßig ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, haben angekündigt, dass sie Krane, Fahrzeuge und zur Verfügung gestellte Betriebsmittel aus bestehendem Eigentumsvorbehalt oder Eigentum in Besitz nehmen wollen. Soweit das geschieht, erscheint eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin unmöglich. Die Antragstellerin und Insolvenzschuldnerin beschäftigt derzeit 19 Mitarbeiter und hat einen laufenden Geschäftsbetrieb, der aufrechterhalten werden soll. Die Arbeitsentgelte sind bis einschließlich August 2025 bezahlt. Es bestehen keine Rückstände. Die Sozialversicherungsbeiträge sind bis August 2025 bezahlt. Steuerrückstände bestehen nicht. Die Lohnfortzahlung ist gesichert. Vor diesem Hintergrund benötigt die Antragstellerin die erworbenen und geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, namentlich diejenigen, die in der Anlage enumerativ und individualisiert unter Angabe der internen Fahrzeugnummer (ZG-Nr.), der Finanzierungsgesellschaft nebst Darlehensnummer sowie kurzer Objektbeschreibung bezeichnet sind, zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes. Dieser Geschäftsbetrieb ist zugleich die Basis für eine kurzfristige bis mittelfristige Stabilisierung des Geschäftsbetriebs unter Einbeziehung der über die Agentur für Arbeit zur Absicherung des Gehalts- und Lohnaufkommens eingeleiteten Insolvenzgeldzahlung. Ohne die bezeichneten Fahrzeuge und Betriebsmittel erscheint eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich.

Rüdebusch Richter am Amtsgericht

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 15.11.2025

12 IN 153/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Thömen Kranarbeiten und Schwertransporte GmbH, Heiterblickstraße 30, 04347 Leipzig (AG Leipzig, HRB 2683), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.10.2025 um 12:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 14.11.2025