Thomas Maier Grundstücks GmbH & Co. KG

Gericht
Memmingen
Aktenzeichen
3 IN 14/26
Eröffnungsdatum
01.04.2026
Handelsregister
Memmingen, HRA 11196

Eröffnungen veröffentlicht am 01.04.2026

3 IN 14/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

Thomas Maier Grundstücks GmbH & Co. KG, Leonhard-Oberhäußer-Straße 6, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TM Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maier Thomas Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11196

  • Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München Geschäftszweig: Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung von Immobilien an die Josef Maier GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
  1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2026 um 11.00 Uhr eröffnet.
  2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Räupke Matthias Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg Telefon: +49(821)509330 Telefax: +49(821)5093333 Email: augsburg@schneidergeiwitz.de
  3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

  1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 09.06.2026, 15:00 Uhr,

Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

  1. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 09.06.2026, 15:00 Uhr, Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
  2. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
  3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
  4. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, Kapuzinerstraße 26, 80337 München

Stadtsparkasse Augsburg, Halderstraße 1 - 5, 86150 Augsburg

Freistaat Bayern vertr.d.d. Finanzamt Memmingen-Mindelheim, Bodenseestraße 6, 87700 Memmingen

  1. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

  1. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 12.01.2026 beim Insolvenzgericht Memmingen eingegangen. Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 01.04.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.01.2026

3 IN 14/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

Thomas Maier Grundstücks GmbH & Co. KG, Leonhard-Oberhäußer-Straße 6, 86825 Bad Wörishofen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin TM Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maier Thomas Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 11196

  • Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Prannerstraße 6, 80333 München auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Memmingen am 28.01.2026 folgenden Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO

wird am 28.01.2026 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Matthias Räupke, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg, Telefon: +49(821)509330, Telefax: +49(821)5093333, Email: augsburg@schneidergeiwitz.de.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt bzw. einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

Gem. § 21 Abs. 2 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter folgende Befugnisse übertragen:

  • Kassenführung;
  • Eröffnung eines sog. Insolvenzverwalter-Sonderkontos;
  • Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse gegenüber Versorgungsunternehmen (z. B. Strom, Wasser, Telefon, Internet);
  • Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer; weiter wird er zu der damit verbundenen Eingehung von Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse ermächtigt.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs.1 S. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen.

Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 28.01.2026