Taxiservice Speyer GmbH

Gericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 474/25
Eröffnungsdatum
02.01.2026
Handelsregister
Ludwigshafen am Rhein, HRB 61555

Eröffnungen veröffentlicht am 02.01.2026

3 b IN 474/25

02.01.2026

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

KKH Kaufmännische Krankenkasse, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

                                                                                                - Antragstellerin -

g e g e n

Taxiservice Speyer GmbH, Salzturmgasse 5, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61555), vertreten durch: Walter Merl, (Geschäftsführer),

  • Antragsgegnerin und Schuldnerin-

Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim

  • Insolvenzverwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

Der Termin vom 25.03.2026 wird verlegt auf

Montag, 24.03.2026, 10.00 Uhr, Saal VII.

Richter am Amtsgericht

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 20.11.2025

3 b IN 474/25

18.11.2025

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Taxiservice Speyer GmbH, Salzturmgasse 5, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61555), vertreten durch: Walter Merl, (Geschäftsführer),

  • Antragsgegnerin -

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim

  • vorläufige Insolvenzverwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht am 18.11.2025 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 10.11.2025 wird im Rubrum wird wie folgt ergänzt:

Ziffer 3 muss richtig lauten: “Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird …” Ziffer 4 muss richtig lauten: “ …mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzvewalters wirksam …” Ziffer 4 muss richtig lauten: “Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt …” Ziffer 5 muss richtig lauten: “… an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten …” Ziffer 6 muss richtig lauten: “… ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu leisten …” Ziffer 7 muss richtig lauten: “Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt …” Ziffer 8 muss richtig lauten: “Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen …” “Sollte der S. 2 der Ziffer 4 muss richtig lauten: “Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.”

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen

oder bei dem

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht