Sunshine GmbH Reisemobile
- Gericht
- Detmold
- Aktenzeichen
- 50 IN 106/25
- Eröffnungsdatum
- 02.02.2026
- Handelsregister
- Lemgo, HRB 4194
Eröffnungen veröffentlicht am 02.02.2026
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 106/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4194 eingetragenen Sunshine GmbH Reisemobile, gegründet am 24.11.1994, Industriestr. 8 a, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich-Wilhelm Gröppel,
Geschäftszweig: Der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.12.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 16.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 26.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 50 IN 106/25 Detmold, 01.02.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.12.2025
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4194 eingetragenen Sunshine GmbH Reisemobile, Industriestr. 8 a, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich-Wilhelm Gröppel
Geschäftszweig: Der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern u. a.
ist am 02.12.2025, um 13:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
50 IN 106/25 Amtsgericht Detmold, 02.12.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 21.01.2026
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 50 IN 106/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4194 eingetragenen Sunshine GmbH Reisemobile, Industriestr. 8 a, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Friedrich-Wilhelm Gröppel
Geschäftszweig: Der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie Vermittlung von Mietern von Reisemobilen und Wohnanhängern u. a.
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin und der Erhaltung der Masse Masseverbindlichkeiten mit Wirkung für und gegen die künftige Insolvenzmasse in Höhe von bis zu 30.000 EUR für die zur Geschäftsfortführung erforderlichen Rechtsgeschäfte in folgenden Geschäftsbereichen zu begründen:
- Allgemeine Sachkosten, d.h. Wareneinkauf, Verbrauchsmaterialien und Fremdleistungen einschließlich Lizenzen;
- Verpflichtung zu Lieferungen und Leistungen nach Verfahrenseröffnung aufgrund von Vorkassezahlungen im Eröffnungsverfahren;
- Inanspruchnahme von allgemeinen Dienstleistungen, insbesondere Strom, Telefon, Gas, Wasser, Versicherungen und EDV;
- Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen, insbesondere Reparaturen und Instandhaltungen, Steuer- und Rechtsberatung, Inventarisierung, Bewertung, Geschäftsführung und Verfahrenskosten;
- Miete, Leasing oder Nutzungsentschädigung;
- Personalkosten, insbesondere Löhne und Gehälter, soweit diese nicht über das Insolvenzgeld gedeckt sind.
G r ü n d e
Die vorstehende Anordnung dient der Fortführung des Geschäftsbetriebes und des Erhaltes der Insolvenzmasse. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wird seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 02.12.2025 unter der Aufsicht des vorläufigen Verwalters fortgeführt. Ohne eine entsprechende Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten wäre es erforderlich, sämtliche Lieferungen und Leistungen an die Schuldnerin ausschließlich gegen Vorkasse zu beziehen. Dies wäre mit einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand verbunden und ist insbesondere bei kurzfristig benötigten Lieferungen oder Dienstleistungen (etwa Reparaturen von LKW) faktisch nicht umsetzbar. Die Ermächtigung ist vor diesem Hintergrund für die Fortführung des Betriebs und Sicherung der Masse bis zur Verfahrenseröffnung erforderlich. Zur Erhaltung der notwendigen Flexibilität des vorläufigen Verwalters (vgl hierzu mwN Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter, Laroche, NZI 2010, 965) umfasst die Ermächtigung eine Vielzahl von Geschäftsbereichen, in denen die Beschränkung auf Lieferungen und Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse die Betriebsfortführung gefährden könnte, wobei die Gläubigerinteressen durch die dennoch abschließende Aufzählung sowie insbesondere de - im Verhältnis zur bereits gesicherten Masse - geringen Oberbetrag geschützt sind. Das Guthaben auf dem durch den vorläufigen Verwalter eingerichteten Insolvenzsonderkonto beträgt nachgewiesen durch entsprechenden Kontoauszug zum 19.01.2026 258.891,25 EUR und damit ein Vielfaches der maximal erforderlichen Masseverbindlichkeiten. Der Ausgleich der benannten Masseverbindlichkeiten ist damit ebenfalls klar gesichert.
50 IN 106/25 Amtsgericht Detmold, 21.01.2026