Sportwagenzentrum OWL GmbH

Gericht
Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 972/24
Eröffnungsdatum
06.05.2025
Handelsregister
Bielefeld, HRB 41225

Eröffnungen veröffentlicht am 06.05.2025

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 972/24

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 41225 eingetragenen Sportwagenzentrum OWL GmbH, Am Presswerk 1-5, 33647 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johann Grüner,

Geschäftszweig: An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Vertrieb von Autogassystemen und Führung eines Kfz-Reparaturbetriebes.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 02.05.2025, um 13:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 20.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 15.01.2025 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.

Zugleich werden die Verfahren 43 IN 972/24 und 43 IN 32/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 22.07.2025.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls:
  • zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
  • zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,
  • zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
  • zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
  • zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
  • Ermächtigung zur Stilllegung des Betriebes der Schuldnerin

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.110 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

43 IN 972/24 Bielefeld, 02.05.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 31.01.2025

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 972/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 41225 eingetragenen Sportwagenzentrum OWL GmbH, Am Presswerk 1-5, 33647 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Johann Grüner,

Geschäftszweig: An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Vertrieb von Autogassystemen und Führung eines Kfz-Reparaturbetriebes.

ist am 30.01.2025, um 15:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. André Wehner, Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

43 IN 972/24 Amtsgericht Bielefeld, 30.01.2025