SDI-GmbH
- Gericht
- Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 455/25 S-12-
- Eröffnungsdatum
- 19.09.2025
- Handelsregister
- Frankfurt am Main, HRB 95101
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 11.08.2025
810 IN 455/25 S-12-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SDI-GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95101), vertr. d.: Romy Katrin Rösner, Cäsar-von-Hofacker-Str. 7, 60438 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), ist am 06.08.2025 um 19:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jochen Kampfmann, BK Rechtsanwälte, Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 66 16 0, Fax: 069/ 87 00 66 16 6, E-Mail: office@bk-in.eu, Internet: www.bk-in.eu bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 06.08.2025
Eröffnungen veröffentlicht am 19.09.2025
810 IN 455/25 S-12-: In dem Insolvenzverfahren SDI-GmbH, Henschelstraße 26, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 95101), vertreten durch: Romy Katrin Rösner, Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin), wurde am 19.09.2025 um 13:01 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Jochen Kampfmann, BK Rechtsanwälte, Carl-Benz-Straße 21, 60386 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 87 00 66 16 0, Fax: 069/ 87 00 66 16 6, E-Mail: office@bk-in.eu, Internet: www.bk-in.eu.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1374/25 S-12 verbunden. Das Verfahren 810 IN 455/25 S-12- führt.
Hinweise: Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 19.09.2025