SBT Energie GmbH
- Gericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 203 IN 1797/25
- Eröffnungsdatum
- 18.12.2025
- Handelsregister
- Chemnitz, HRB 34891
Eröffnungen veröffentlicht am 18.12.2025
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1797/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBT Energie GmbH, vertr. d. d. GF Obermarkt 13, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34891 vertreten durch den Geschäftsführer Sylvester Bryan Tschendel
ergeht am 17.12.2025 nachfolgende Entscheidung:
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Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Errichtung, Planung und Vertrieb von Photovoltaikanlagen) wird am 17.12.2025 um 12:59 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Katrin Hahn Dresdner Straße 86 09130 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 444 39 0 Telefax: 0371 444 39 11 Email geschäftlich: info-ch@insares.de Website: www.insares.de
bestellt.
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Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
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Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 03.02.2026 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
- Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
- Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 17.03.2026 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 26.09.2025
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1797/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SBT Energie GmbH, vertr. d. d. GF Obermarkt 13, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34891 vertreten durch den Geschäftsführer Sylvester Bryan Tschendel
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wurde am 25.09.2025 um 13:28 Uhr Katrin Hahn, Dresdner Straße 86, 09130 Chemnitz, Website www.insares.de, Telefax 0371 444 39 11, Telefon geschäftlich 0371 444 39 0, Email geschäftlich info-ch@insares.de zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
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wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.