Rudolf Stier GmbH

Gericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 f IN 303/25 Lu
Eröffnungsdatum
02.09.2025
Handelsregister
Ludwigshafen am Rhein, HRB 1362

Eröffnungen veröffentlicht am 02.09.2025

3 f IN 303/25 Lu

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Rudolf Stier GmbH, Friedensau 11, 67117 Limburgerhof (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1362), vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Franz Leugner, Nolzruhe 1, 67098 Bad Dürkheim -Schuldnerin und Antragstellerin-

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Fabrice Bruegel, PLUP, Theodor-Heuss-anlage 12, 68165 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist

Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Q 7, 24, 68161 Mannheim

  • vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx beschlossen:

  1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab

Montag, 1. September 2025, 11:00 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

  1. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Hezel Hancke Partner RAe Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim.

  2. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

  3. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

  4. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

  5. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 20.11.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 29.09.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 23.10.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.

Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Gründe:

Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2025 und die Angaben der Schuldnerin in den Antragsunterlagen.

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 265.601,19 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 102.810 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als 97.874 € vor. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.

Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 50.000 € können durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 167.727 € gedeckt werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Zu Nr. 1-5 zu Nr. 6 Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 04.07.2025

3 f IN 303/25 Lu

04.07.2025

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

Rudolf Stier GmbH, Friedensau 11, 67117 Limburgerhof (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1362), vertreten durch Dieter Franz Leugner, Nolzruhe 1, 67098 Bad Dürkheim

  • Antragstellerin und Schuldnerin -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx am 04.07.2025 beschlossen:

  1. Der am 04.07.2025 eingegangene Antrag vom 04.07.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wird zugelassen.

  2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 11:00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

  3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Hezel Hancke Partner RAe Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim

  4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.

  5. Die Befugnis der Antragstellerin zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

  6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen.

  7. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

  8. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstige Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

  9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die organschaftlichen Vertreter der Antragstellerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, 97, 98 101 InsO).

  10. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

  11. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird weiterhin als Sachverständiger beauftragt, ein schriftliches Gutachten zur Prüfung der Insolvenzlage zu erstatten. In diesem soll dem Insolvenzgericht mit Anfertigung einer Vermögensübersicht dargelegt werden soll,

a) ob der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingestellt ist oder, wenn nicht, wo sich der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit befindet. b) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegen und die hiermit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt, §§ 22a Abs. 3 2. Alt. InsO. Werden die Voraussetzungen bejaht, ist innerhalb einer Woche zu berichten, §§ 4 InsO, 411 Abs. 1 ZPO. c) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen. d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i. S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen. e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist. f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen. h) ob die Antragstellerin in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans erlangt hat. Das Restrukturierungsgericht, Az. und Datum des Beschlusses sind mitzuteilen.

Gründe:

Der Antrag wird zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen und die auf § 5 Abs. 1 InsO beruhenden Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)