Roadfans GmbH
- Gericht
- Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 68/24
- Eröffnungsdatum
- 17.12.2025
- Handelsregister
- Mönchengladbach, HRB 19082
Sonstiges veröffentlicht am 04.03.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Philipp Harmes, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach,
ist am 28.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 28.02.2025
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 05.09.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes, Haiderfeldstraße 54 , 41063 Mönchengladbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Marc Gericke, Bodewigstraße 30, 56112 Lahnstein für seine Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschusses in der Zeit vom 18.11.2024 bis 28.02.2025 wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxxx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxxx EUR Endbetrag xxxx EUR
Soweit die Masse hierfür ausreicht, kann der festgesetzte Betrag nach Rechtskraft aus der verwalteten Masse gezahlt werden.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umfangs, der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Abgerechnet wurden 4 Stunden und 43 Minuten. Der vorläufige Gläubigerausschuss ist beendet.
Der Insolvenzverwalter hat sich in seiner Stellungnahme vom 25.08.2025 mit dem beantragten Stundensatz einverstanden erklärt und sowohl die Höhe des Satzes als auch die abgerechnete Zeit als gerechtfertigt und entstanden bestätigt.
Gegen die antragsgemäße Festsetzung bestehen daher keine Bedenken. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 214 eingesehen werden.
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 03.09.2025
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 13.11.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes, Haiderfeldstraße 54 , 41063 Mönchengladbach
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Butzweilerhofallee 1, 50829 Köln auf den Antrag vom 10.10.2025 wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX,XX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX,XX EUR Endbetrag XXX,XX EUR
Dem Insolvenzverwalter Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf, wird gestattet, nach Rechtskraft den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied zu zahlen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Gründe:
Gemäß § 73 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener und tatsächlich aufgewendeter Auslagen. Dabei ist insbesondere dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Sowohl der Umfang und die Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens als auch der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren sind hierfür einer besonderen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Für die Höhe des Stundensatzes ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV um eine Aufwandsentschädigung handelt. Art und inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung des Ausschussmitglieds sowie die Qualifikation und Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds sind unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Vergütung wird vom Insolvenzgericht im pflichtgemäßen Ermessen für jedes Ausschussmitglied individuell festgesetzt (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 9). Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen zudem nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Umfangs, der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist. Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss ist beendet.
Der Insolvenzverwalter ist der Höhe der beantragten Vergütung und dem beantragten Stundensatz nicht entgegen getreten. Gegen die Festsetzung in beantragter Höhe bestehen seitens des Insolvenzgerichts unter Berücksichtigung der Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens keine Bedenken. Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Das Gläubigerausschussmitglied hat in seinem Antrag vom 10.10.2025 keine besonderen Auslagen angemeldet. Der organschaftliche Vertreter hat innerhalb der Anhörungsfrist keine Stellungnahme abgegeben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 eingesehen werden.
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 12.11.2025
Eröffnungen veröffentlicht am 17.12.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.02.2025, um 07:02 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf, Telefon: 0211 / 9367180, Fax: +4921193671899, www.anure.de.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 18.10.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet.
Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Freizeit-Center Albrecht GmbH & Co. KG, Porschestraße 15, 21423 Winsen (Luhe),
Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach,
Florian Rocktäschel, Minoritenstraße 2, 52062 Aachen,
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit Aachen-Düren, dieser vertreten durch die Erste Fachkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung, Frau Petra Müller, Butzweilerhofallee 1, 50829 Köln,
Rechtsanwalt Marc Gericke, Bodewigstraße 30, 56112 Lahnstein.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Dienstag, 20.05.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Mönchengladbach, Festsaal der Kaiser-Friedrich-Halle, Hohenzollernstraße 15, 41061 Mönchengladbach; Einlass ab 9:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 02.07.2025.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Hinweise für Gläubiger befinden sich auf der Internetseite www.roadfansinso.de.
Gründe:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, da die geschäftsleitenden Tätigkeiten in für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise in Mönchengladbach erbracht wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
45 IN 68/24 Mönchengladbach, 28.02.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 17.12.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes,
ist am 18.10.2024, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 18.10.2024
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 17.12.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Philipp Harmes,
ist am 28.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 28.02.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.10.2024
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Philipp Harmes, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach,
ist am 18.10.2024, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 68/24 Amtsgericht Mönchengladbach, 18.10.2024
Eröffnungen veröffentlicht am 28.02.2025
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 68/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 19082 eingetragenen Roadfans GmbH, Karstraße 70, 41068 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Philipp Harmes,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.02.2025, um 07:02 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf, Telefon: 0211 / 9367180, Fax: +4921193671899, www.anure.de. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 18.10.2024 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
Freizeit-Center Albrecht GmbH & Co. KG, Porschestraße 15, 21423 Winsen (Luhe),
Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach,
Florian Rocktäschel, Minoritenstraße 2, 52062 Aachen,
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer des Operativen Service der Agentur für Arbeit Aachen-Düren, dieser vertreten durch die Erste Fachkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung, Frau Petra Müller, Butzweilerhofallee 1, 50829 Köln,
Rechtsanwalt Marc Gericke, Bodewigstraße 30, 56112 Lahnstein.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am Dienstag, 20.05.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Mönchengladbach, Festsaal der Kaiser- Friedrich- Halle, Hohenzollernstraße 15, 41061 Mönchengladbach; Einlass ab 9:00 Uhr.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 02.07.2025. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 205 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Weitere Hinweise für Gläubiger befinden sich auf der Internetseite www.roadfans-inso.de.
Gründe:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, da die geschäftsleitenden Tätigkeiten in für den Rechtsverkehr erkennbaren Weise in Mönchengladbach erbracht wurden.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 45 IN 68/24 Mönchengladbach, 28.02.2025