Rau Verwaltungs GmbH
- Gericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 f IN 416/25 Lu
- Eröffnungsdatum
- 04.11.2025
- Handelsregister
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 60040
Eröffnungen veröffentlicht am 04.11.2025
3 f IN 416/25 Lu
03.11.2025
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Rau Verwaltungs GmbH, Industriestr. 31, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 60040), vertreten durch:
- Sascha Rau, Otterstadt, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Erion Metoja, EISNER Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Str. 10, 97922 Lauda-Königshofen,
- Antragstellerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
- vorläufige Sachwalter -
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht x am 03.11.2025 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 01.11.2025 wird wie folgt berichtigt:
-
Nach dem ersten Satz wird ergänzt: “Die Eigenverwaltung wird angeordnet.”
-
An Stelle von “vorläufigem Sachwalter” muss es richtig heißen: “Sachwalter”
-
Nach der Bestellung eines Sachwalters muss es richtig heißen:
“Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Hinweis: Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
Der Sachwalter wird gemäß § 274 Abs. 2 S. 2 InsO beauftragt, die Antragstellerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten zu unterstützen.
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 08.12.2025,
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).”
- An Stelle von “08.12.2026” muss es bei der Bestimmung des Berichts- und Prüfungstermins richtig heißen “Dienstag, den 20.01.2026, 10:00 Uhr in Saal III”
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist. Die Unrichtigkeit ergibt sich dabei aus der berichtigten Entscheidung selbst; das Gericht hat die Bestellung eines Sachwalters angeordnet, woraus sich der Wille entnehmen lässt, die Eigenverwaltung anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x Richter am Amtsgericht
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 17.09.2025
3 f IN 416/25 Lu
12.09.2025
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Rau Verwaltungs GmbH, Industriestr. 31, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 60040), vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Rau, ebenda
- Antragstellerin und Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter des Geschäftsführers: Rechtsanwalt Erion Metoja, EISNER Rechtsanwälte GmbH, Josef-Schmitt-Str. 10, 97922 Lauda-Königshofen,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) xxx am 12.09.2025 beschlossen:
- Der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wird zugelassen. Mit dieser Zulassung ist noch nicht entschieden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Die vorläufige Eigenverwaltung wird mit Wirkung ab
Freitag, 12. September 2025, 10:30 Uhr
angeordnet (§ 270b Abs. 1 InsO).
- Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
- Das Gericht weist die Schuldnerin auf folgende Umstände hin: a) Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist durch den Insolvenzzweck gebunden und muss im Interesse der Gläubiger ausgeübt werden. Weiterhin trifft den vorläufigen Eigenverwalter die Haftung nach §§ 60 ff. InsO. b) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). c) Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur an ihn geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). d) Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 S. 1 InsO).
- Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 274, 275 InsO. Der vorläufige Sachwalter soll die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (§ 22 Abs. 3 InsO). Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weigerung der Schuldnerin Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung aufwerfen könnte.
- Der vorläufige Sachwalter hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn er von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass die Schuldnerin gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, ihre Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten.
- Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, über folgende Umstände Bericht zu erstatten: a) über die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b) die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c) das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
- Der vorläufige Sachwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, a) ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 22a Abs. 1 InsO) vorliegen. b) ob Tatsachen vorliegen, die dem Gericht den Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ermöglichen, c) ob die von der Schuldnerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat, d) in welcher Höhe für den Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verfahrenskosten (Gerichtskosten i.S. von §§ 26, 54 InsO) voraussichtlich anfallen, e) ob eine diese Verfahrenskosten deckende verfügbare Masse vorhanden ist, f) ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen, g) ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegen.
- Es wird angeordnet, dass folgende Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind (vorläufige Verwertungssperre):
- Mercedes Benz / Daimler Busses Citaro, amtl. Kennzeichen RP-R 523, finanziert bei der Gefa Bank GmbH, Robert Daum Platz 1, 42347 Wuppertal zur Vertragsnummer 226831 mit der FIN WEB62803510615381
- Mercedes Benz / EvoBus Citaro, amtl. Kennzeichen RP-R 527, finanziert bei der Daimler Truck Financial Services Deutschland GmbH, Mühlenstr. 30, 10243 Berlin zur Vertragsnummer 10012908 mit der FIN WEB2803561M144222.
§ 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
-
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. §§ 270c Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
-
Der vorläufige Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
-
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt erst am 17.09.2025.
G r ü n d e :
Der Regelinsolvenzantrag ist zulässig.
Die vorläufige Eigenverwaltung war gemäß § 270b Abs. 1 S. 1 InsO anzuordnen. Die Schuldnerin hat einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Die Eigenverwaltungsplanung ist vollständig und schlüssig und es sind keine Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass diese auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Die Anordnung der vorläufigen Verwertungssperre beruht auf § 270c Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO. Die aufgeführten Gegenstände sind zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin von erheblicher Bedeutung. Das Gericht stützt seine Bewertung insoweit auf die nachvollziehbaren Darlegungen der Schuldnerin. Die Schuldnerin hat in ihrem Schreiben vom 11.09.2025 dargelegt, dass die geschätzten Mieteinnahmen für die Fahrzeuge zu einem erheblichen Massezuwachs führen. Sie werden zur Fortsetzung des operativen Betriebs der Schuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren im Hinblick auf das vorgelegte Sanierungskonzept erforderlich. Auf die Darlegungen der Schuldnerin lässt sich die begründete Erwartung stützen, dass die Masse in der Lage ist, etwaige (zukünftige) Ausgleichansprüche an die Gläubiger der konkret aufgeführten Gegenstände zu entrichten.
Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 23 InsO unterbleibt vorläufig, da im Rahmen der zu treffenden richterlichen Ermessensentscheidung der mögliche Schaden für die Gläubiger durch eine Veröffentlichung vor der Durchführung der geplanten Betriebsversammlung am 16.09.2025 das öffentliche Interesse an einer Bekanntmachung überwiegt. Die Veröffentlichung wird daher bis 17.09.2025 zurückgestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Gegen Ziff. 9 bis 11 dieses Beschlusses kann die Schuldnerin die Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)