RaPa-Haus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH

Gericht
Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 108/26
Eröffnungsdatum
15.06.2026
Handelsregister
Arnsberg, HRB 5581

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.04.2026

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 108/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5581 eingetragenen RaPa-Haus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH, Schatterweg 9, 59514 Welver, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Radau, Schatterweg 9, 59514 Welver

ist am 09.04.2026, um 09:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

52 IN 108/26 Amtsgericht Arnsberg, 09.04.2026

Eröffnungen veröffentlicht am 15.06.2026

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 108/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 5581 eingetragenen RaPa-Haus Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH, Schatterweg 9, 59514 Welver, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Radau, Schatterweg 9, 59514 Welver

wird der Eröffnungsbeschluss vom 12.06.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO dahingehend ergänzt, dass am bzw. nach dem Stichtag (04.09.2026), der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, auch eine Entscheidung darüber getroffen werden soll, das im Eigentum der Schuldnerin stehende Grundstück freihändig zu einem Kaufpreis von mindestens 160.000,00 € zu veräußern. Einzelheiten ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen hierzu bei Gericht einreichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist für die Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, § 319 III ZPO InsO; § 569 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 52 IN 108/26 Amtsgericht Arnsberg, 15.06.2026