Rail-Tec GmbH
- Gericht
- Bremen
- Aktenzeichen
- 519 IN 11/25
- Eröffnungsdatum
- 02.02.2026
- Handelsregister
- Bremen, HRB 27186 HB
Eröffnungen veröffentlicht am 02.02.2026
519 IN 11/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rail-Tec GmbH, Adam-Opel-Str. 6, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27186 HB), vertr. d.: Savas Piskin, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 01.02.2026 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Verfahren am 01.02.2026 um 09:30 Uhr eröffnet wurde. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053) ) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 02.02.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.12.2025
519 IN 11/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rail-Tec GmbH, Adam-Opel-Str. 6, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27186 HB), vertr. d.: Savas Piskin, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Frank-Michael Rhode zusätzlich zu der am 19.11.2025 um 15:10 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Ermächtigung zur Vornahme der folgenden einzelnen Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt worden:
- Abschluss mehrerer Verträge über Lieferungen/Leistungen Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bremen, 09.12.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 19.11.2025
519 IN 11/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Rail-Tec GmbH, Adam-Opel-Str. 6, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27186 HB), vertr. d.: Savas Piskin, (Geschäftsführer), ist am 19.11.2025 um 15:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank-Michael Rhode, Herrlichkeit 2, 28199 Bremen, Tel.: 0421 / 34 85 212/213, Fax: 0421 / 34 10 78, Internet: www.rhode.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 19.11.2025