Plotzke, Andrea

Gericht
Leipzig
Aktenzeichen
405 IN 783/26
Eröffnungsdatum
01.07.2026
Handelsregister
Leipzig, HRA 200

Eröffnungen veröffentlicht am 01.07.2026

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 783/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrea Plotzke, geb. 15.03.1968, Daumierstraße 20, 04157 Leipzig Inhaber der Balthasar-Apotheke e.K., Permoserstraße 2, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 200

  • wurde am 01.07.2026 um 09:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Eigenverwaltung wurde angeordnet.

Sachwalter ist:

Rechtsanwalt Thomas Reichelt, Floßplatz 11, 04107 LeipzigEmail geschäftlich: leipzig@diligens-rechtsanwaelte.de Telefax: 0341 46258140 Telefon geschäftlich: 0341 46258131

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 04.08.2026 bei dem Sachwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens gemäß § 157 InsO, |Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne der §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) |Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin und ihrer Familie gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |eine Unterhaltsgewährung an die Schuldnerin und ihre Familie aus der Insolvenzmasse gemäß § 100 Abs. 1, 101 Abs. 1InsO |die Beauftragung eines Insolvenzplanes gemäß §§ 157 Satz 2, 218 InsO

wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 01.09.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 01.09.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Es wird auf die Veröffentlichung zur Restschuldbefreiung vom heutigen Tage hingewiesen.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. - Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
  2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren veröffentlicht am 01.07.2026

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 783/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Andrea Plotzke, geb. 15.03.1968, Daumierstraße 20, 04157 Leipzig Inhaber der Balthasar-Apotheke e.K., Permoserstraße 2, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 200

  • wurde mit Beschluss vom 01.07.2026 festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Vom Gericht veröffentlichte personenbezogene Daten aus dem Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 21.04.2026

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 783/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Andrea Plotzke, geb. 15.03.1968, Daumierstraße 20, 04157 Leipzig Inhaber der Balthasar-Apotheke e.K., Permoserstraße 2, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 200

ergeht am 21.04.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird heute um 09:15 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.

  1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Thomas Reichelt DiLigens Di Stefano Linsenbarth Reichelt Rechtsanwälte Insolvenzverwalter PartG mbB Floßplatz 11 04107 Leipzig Email geschäftlich: leipzig@diligens-rechtsanwaelte.de Telefax: 0341 46258140 Telefon geschäftlich: 0341 46258131 bestellt. 3. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 1 InsO). Seite 1 4. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 2 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 3 InsO). 6. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO). 7. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 3 Satz 1 InsO). 8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbebtrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 1 InsO). 9. Der vorläufige Sachwalter kann die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlung mit Kunden und Lieferanten unterstützen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 2 InsO). 10. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Abs. 2 InsO).

  2. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliSeite 4 che Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

  1. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.