PJB - Fitness St. Pauli GmbH
- Gericht
- Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 234/25
- Eröffnungsdatum
- 18.08.2025
- Handelsregister
- Hamburg, HRB 170036
Eröffnungen veröffentlicht am 18.08.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170036 eingetragenen PJB - Fitness St. Pauli GmbH, Feldstraße 66, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mykola Chekmenov und Herrn Rechtsanwalt Georg Jablukov
wird das Rubrum des Beschlusses vom 28.07.2025 wie folgt berichtigt:
Geschäftsführer der Schuldnerin ist Herr Mykola Chekenov, andere Geschäftsführer sind nicht ( mehr ) bestellt.
67g IN 234/25 Amtsgericht Hamburg, 18.08.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 29.07.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 170036 eingetragenen PJB - Fitness St. Pauli GmbH, Feldstraße 66, 20359 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mykola Chekmenov, Herrn Rechtsanwalt Georg Jablukov
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, die Anmietung und der Betrieb von Fitnessstudios sowie angegliederten Einrichtungen und der Vertrieb von Sportartikeln etc
ist am 28.07.2025, um 21:34 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 234/25 Amtsgericht Hamburg, 28.07.2025