PITIN GmbH

Gericht
Königstein im Taunus
Aktenzeichen
90 IN 50/25
Eröffnungsdatum
04.08.2025
Handelsregister
Königstein im Taunus, HRB 10804

Eröffnungen veröffentlicht am 04.08.2025

90 IN 50/25 : Über das Vermögen der PITIN GmbH, Frankenallee 20, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 10804), vertr. d.: Dr. Thorsten Weber, Sendelbacher Weg 32a, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), ist am 01.08.2025 um 08:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Fabio Algari, Kanzlei hww hermann wienberg wilhelm, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092754, Fax: 069/91309230.

Es wurde Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.09.2025 anzumelden;

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

  • Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
  • Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 01.08.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 12.05.2025

90 IN 50/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PITIN GmbH, Frankenallee 20, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 10804), vertr. d.: Dr. Thorsten Weber, Sendelbacher Weg 32a, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), ist am 12.05.2025 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt. Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Fabio Algari, Kanzlei hww hermann wienberg wilhelm, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092754, Fax: 069/91309230. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Königstein/Ts., 12.05.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 16.05.2025

90 IN 50/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PITIN GmbH, Frankenallee 20, 65779 Kelkheim (Taunus) (AG Königstein, HRB 10804), vertr. d.: Dr. Thorsten Weber, Sendelbacher Weg 32a, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 12.05.2025 berichtigt worden.

Unter Ziffer 1 wird der Verweis auf “§ 270b Abs. 1 InsO” durch “§ 270d Abs. 1 InsO” ersetzt. Unter Ziffer 2 werden die Verweise auf “§§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 2 InsO” durch “§§ 270b Abs. 1, 270d Abs. 2 InsO” ersetzt. Unter Ziffer 3 werden die Verweise auf “§§ 270b Abs. 2 S. 3, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO” durch “§§ 270d Abs. 3, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO” ersetzt. Unter Ziffer 7 wird der Verweis auf “§ 270 Abs. 4 S. 1 InsO” durch “§ 270d Abs. 4 S. 1 InsO” ersetzt. Unter Ziffer 8 den ersten Halbsatz “Die Antragstellerin wird gemäß § 270b Abs. 4 InsO darauf hingewiesen, dass die Gewährung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes aufgehoben wird” wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: “Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270e InsO aufgehoben wird”.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Amtsgericht Königstein/Ts., 16.05.2025