PHK Gerüstbau GmbH

Gericht
Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 513/25
Eröffnungsdatum
02.01.2026
Handelsregister
Ludwigshafen am Rhein, HRB 61099

Eröffnungen veröffentlicht am 02.01.2026

3 b IN 513/25

02.01.2026

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

PHK Gerüstbau GmbH, Affenstein 29b, 67246 Dirmstein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61099), vertreten durch: Heike Klein, 67259 Heuchelheim bei Frankenthal, (Geschäftsführerin),

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bohlander & Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 01.01.2026 und vom 02.01.2026 zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahingehend ergänzt,

dass Termin zur Durchführung des in den genannten Beschlüssen bestimmten Berichts- und Prüfungstermins mit der festgelegten Tagesordnung bestimmt wird auf

Freitag, den 20.03.2026, 10:00, Sitzungssaal XII im Amtsgerichtsgebäude.

Hinweis: Die Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Gründe:

Der in den genannten Beschlüssen zur Eröffnung festgesetzte Berichts- und Prüfungstermin bedurfte hinsichtlich der Uhrzeit und des Ortes einer ergänzenden Bestimmung.

Rechtspflegerin

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 08.12.2025

3 b IN 513/25

05.12.2025

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

PHK Gerüstbau GmbH, Affenstein 29b, 67246 Dirmstein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61099), vertreten durch: Heike Klein, 67259 Heuchelheim bei Frankenthal, (Geschäftsführerin),

                                              - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bohlander & Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

  • vorläufiger Insolvenzverwalter -

hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht am 05.12.2025 beschlossen:

  1. Zum Ankauf und zur Vorfinanzierung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin, sofern erforderlich, auch durch Abschluss einzelner Vereinbarungen oder einer Betriebsvereinbarung. Insoweit wird der Geschäftsführerin der Schuldnerin der alleinige Abschluss derartiger Vereinbarungen untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Es ist hierbei jedoch unschädlich, wenn die Insolvenzschuldnerin dreiseitigen Vereinbarungen dieses Inhalts beitritt.

  2. Zum Abschluss von Darlehensverträgen zur Vorfinanzierung der Nettoarbeitsentgelte - Insolvenzgeldvorfinanzierung - mit der VR Bank Rhein-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim. Insoweit wird der Geschäftsführerin der Schuldnerin der Abschluss entsprechender Verträge untersagt und geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Für die beschriebenen Leistungen, insbesondere die durch die Darlehensaufnahme entstehenden Zinsen, Kosten und Bearbeitungsgebühren in Höhe von maximal € 1.280,00 und etwaige von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattete Differenzbeträge können so durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Masseverbind-lichkeiten begründet werden.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 22 Abs. 2 S. 1 InsO.

Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist. Denn sind dazu nur einzelne Masseverbindlichkeiten von begrenztem Umfang erforderlich, macht dieser Umstand allein nicht ohne weiteres den Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots - insbesondere gegen einen kooperativen Schuldner - verhältnismäßig. Zudem darf das Insolvenzgericht nach § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten des “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich bis hin zu Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten vorläufigen Verwalters (§ 22 Abs. 1 InsO) ausdehnen. Für die Befugnisse, die nötig sind, um diese Pflichten zu erfüllen, kann nichts anderes gelten (BGH, NZI 2002, 543, 546).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat durch Vorlage einer Liquiditätsvorschau hinreichend dargelegt, dass die neu zu begründenden Verbindlichkeiten erfüllt werden können und somit Vermögensschäden bei den künftigen Vertragspartnern nicht zu erwarten sind.

Die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Ermächtigung wird vom Insolvenzgericht nicht geprüft.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.11.2025

3 b IN 513/25

27.11.2025

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der

PHK Gerüstbau GmbH, Affenstein 29b, 67246 Dirmstein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61099), vertreten durch: Heike Klein, 67259 Heuchelheim bei Frankenthal, (Geschäftsführerin),

                                                                                                - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bohlander & Heuft Part mbB, Heinrich-Lanz-Straße 23-27, 68165 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

  • Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht X am 27.11.2025 beschlossen:

  1. Der am 10.11.2025 eingegangene undatierte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin ist bereits mit Beschluss vom heutigen Tag zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten.

  2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 21:24 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

  3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird der bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwalt Andreas Hendriock

  4. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter s_genba. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.

  5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

  6. Im Übrigen wird der Antragstellerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern.

  7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

  8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen, dass die Antragstellerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann.

Gründe:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird.

Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.10.2025.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

X Richter am Amtsgericht