N L Construction UG (haftungsbeschränkt)

Gericht
Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 278/24
Eröffnungsdatum
15.07.2025
Handelsregister
Hamburg, HRB 164362

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 06.05.2025

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 278/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164362 eingetragenen N L Construction UG (haftungsbeschränkt), Bullenkoppel 8, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dumitru Disar,

Geschäftszweig: Errichtung von Rohbauten und schlüsslfertiges Bauen mit allen dazugehörigen Gewerken

ist am 05.05.2025, um 13:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns, Trostbrücke 1, 20457 Hamburg bestellt. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 278/24 Amtsgericht Hamburg, 17.12.2024

Eröffnungen veröffentlicht am 15.07.2025

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 278/24

Über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164362 eingetragenen N L Construction UG (haftungsbeschränkt), gegründet am 23.06.2020, Bullenkoppel 8, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dumitru Disar,

Geschäftszweig: Errichtung von Rohbauten und schlüsslfertiges Bauen mit allen dazugehörigen Gewerken

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 10.07.2025, um 15:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin sowie eines am 20.01.2025 eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zugleich werden die Verfahren 67g IN 278/24 und 67g IN 21/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns, Trostbrücke 1, 20457 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 02.10.2025.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), und gegebenenfalls:
  • zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
  • zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
  • zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67g IN 278/24 Amtsgericht Hamburg, 10.07.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.12.2024

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 278/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 164362 eingetragenen N L Construction UG (haftungsbeschränkt), Bullenkoppel 8, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dumitru Disar,

Geschäftszweig: Errichtung von Rohbauten und schlüsslfertiges Bauen mit allen dazugehörigen Gewerken

ist am 17.12.2024, um 12:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns, Trostbrücke 1, 20457 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 278/24 Amtsgericht Hamburg, 17.12.2024