MVZ DerArzt Verwaltungsgenossenschaft eG

Gericht
Köln
Aktenzeichen
70g IN 120/23
Eröffnungsdatum
07.07.2025
Handelsregister
Köln, GnR 877

Eröffnungen veröffentlicht am 07.07.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 120/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 877 eingetragenen MVZ DerArzt Verwaltungsgenossenschaft eG, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, vormals gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Pierre Haustein und Herrn Oliver Krenzer, Köln

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln - Insolvenzgericht - vom 11.06.2024 (70g IN 120/23) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Verfahrenseröffnung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. 70g IN 120/23 Amtsgericht Köln, 07.07.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 12.06.2024

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 120/23

Eröffnungsbeschluss (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)

Über das Vermögen

der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 877 eingetragenen MVZ DerArzt Verwaltungsgenossenschaft eG, Im Zollhafen 24, 50678 Köln, bis jeweils 19.10.2023 gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Pierre Haustein, Im Zollhafen 24, 50678 Köln und Herrn Oliver Krenzer, Im Zollhafen 24, 50678 Köln Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der - Verwaltung von ambulanten Medizinbetrieben,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.06.2024, um 08:09 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.08.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, Telefon: 0221 292 998 30, Fax: 0221 292 998 38.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der

der 09.09.2024.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 19.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70g IN 120/23 Amtsgericht Köln, 11.06.2024