MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH

Gericht
Leipzig
Aktenzeichen
403 IN 1285/25
Eröffnungsdatum
06.10.2025
Handelsregister
Leipzig, HRB 35811

Eröffnungen veröffentlicht am 06.10.2025

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 1285/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH, Neptunweg 4, 04442 Zwenkau, Amtsgericht Leipzig , HRB 35811 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Csollak

  • wurde am 01.10.2025 um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Sachwalterin ist:

Rechtsanwältin Dr. Bettina Breitenbücher, Industriestraße 49, 04229 LeipzigTelefon geschäftlich: 0341 52 02 788 0 Telefax: 0341 52 02 788 2 Email geschäftlich: kontakt@bblaw.legal

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 04.11.2025 bei der Sachwalterin anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Sachwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung der bisherigen oder Wahl einer neuen Sachwalterin gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch die Sachwalterin gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Donnerstag, 04.12.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Donnerstag, 04.12.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
  2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 07.07.2025

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 1285/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der MRT Medizin- und Röntgentechnik GmbH, Neptunweg 4, 04442 Zwenkau, Amtsgericht Leipzig , HRB 35811 vertreten durch den Geschäftsführer Jan Csollak

  • wurde am 04.07.2025 um 13:40 Uhr Dr. Bettina Breitenbücher, Industriestraße 49, 04229 Leipzig, Website www.bblaw.legal, Telefon geschäftlich 0341 52 02 788 0, Telefax 0341 52 02 788 2, Email geschäftlich kontakt@bblaw.legal zu der vorläufigen Sachwalterin bestellt.

Zur vorläufigen Sachwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Bettina E. Breitenbücher, Industriestraße 49, 04229 Leipzig, bestellt (§§ 270b Abs. 1 S.1 InsO). Die vorläufige Sachwalterin hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Betriebsausgaben zu überwachen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S.1 InsO). Die vorläufige Sachwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 3 S. 1 InsO). Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 3 S. 2 und 3 InsO). Seite 1 Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen und Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören nicht eingehen, wenn die vorläufige Sachwalterin widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). Die vorläufige Sachwalterin kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von der vorläufigen Sachwalterin entgegengenommen und die Zahlungen nur von der vorläufigen Sachwalterin geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Die vorläufige Sachwalterin soll dem Insolvenzgericht unverzüglich anzeigen, wenn sie Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 3 S. 1 InsO). Die vorläufige Sachwalterin wird nach § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, Bericht zu erstatten über

  • die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint
  • die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung - das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachverwalterin und dem Gericht unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Abs. 2 InsO). Es wird angeordnet, dass die vorläufige Sachwalterin die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann (§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 S. 2 InsO). Die vorläufige Sachwalterin wird zugleich beauftragt, als Insolvenzsachverständige zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform in Betracht kommender Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen und ob deren Vermögen zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

| Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig

einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
  2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.