Mohr, Angelika Dorothea

Gericht
Bonn
Aktenzeichen
96 IN 56/25
Eröffnungsdatum
11.07.2025
Handelsregister
Siegburg, HRA 5451

Eröffnungen veröffentlicht am 11.07.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 56/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Frau Angelika Dorothea Mohr geborene Schneider, Biberweg 32, 53842 Troisdorf, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 5451 eingetragenen Firma Sonnenschutz-Systeme Mohr e.K.

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AHS, Antoni, Haverkamp u. Sternebeck, Kaiser-Wilhelm-Ring 34, 50672 Köln

ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist die Schuldnerin. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

96 IN 56/25 Amtsgericht Bonn, 10.07.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 14.05.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 56/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Frau Angelika Dorothea Mohr geborene Schneider, geboren am 27.09.1967, Biberweg 32, 53842 Troisdorf

ist am 13.05.2025, um 11:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Henning May, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

96 IN 56/25 Amtsgericht Bonn, 13.05.2025