MB-Bau GmbH & Co. KG

Gericht
Bochum
Aktenzeichen
80 IN 937/25
Eröffnungsdatum
23.03.2026
Handelsregister
Recklinghausen, HRA 6082

Eröffnungen veröffentlicht am 20.03.2026

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 937/25

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRA 6082 eingetragenen MB-Bau GmbH & Co. KG, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9443 eingetragene Tanase GmbH, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Antonel-Maradona Tanase, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick,

Geschäftszweig: –

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 20.03.2026, um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.12.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, August-Schmidt-Ring 9, 45665 Recklinghausen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 13.06.2026.

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 18.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

80 IN 937/25 Bochum, 20.03.2026

Eröffnungen veröffentlicht am 23.03.2026

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 937/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRA 6082 eingetragenen MB-Bau GmbH & Co. KG, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 9443 eingetragene Tanase GmbH, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Antonel-Maradona Tanase, Stimbergstr. 73, 45739 Oer-Erkenschwick,

Die Verfahren 80 IN 937/25, 80 IN 120/26 und 80 IN 179/26 werden unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden. Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch die nunmehr verbundenen Verfahren erfassen. Gründe: Die Verfahren werden gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO verbunden. Nach h. M. sind vor Insolvenzeröffnung verschiedene Insolvenzanträge gesondert zu behandeln, eine Verbindung der Verfahren ist nicht zulässig, während eine Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO allgemein als zulässig angesehen wird (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10 mit Verweis auf Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 4 Rdnr. 37 m. w. N.). Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10). Dies ist vorliegend sowohl hinsichtlich des Eigenantrags des Schuldners als auch des weiteren Gläubigerantrags der Fall. Die Verbindung der Verfahren kann erfolgen, wenn sie der Prozessökonomie entspricht. Dies ist hier der Fall. Da über das Vermögen eines Insolvenzschuldners stets nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, selbst wenn mehrere Anträge vorliegen, werden die weiteren Anträge mit Eröffnung des ersten Verfahrens nachträglich unzulässig, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkungen der Eröffnung auch auf das weitere Verfahren. Dies kann durch Verbindung erfolgen (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10). Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt, ist der verbliebene Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Antragsteller des nicht eröffneten Verfahrens könnte dem nur entgehen, indem er nach Hinweis des Gerichts seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt oder ihn zurück nimmt. All diese Wege entsprechen nicht der Prozessökonomie. Das Gericht müsste über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die gegen den Schuldner festzusetzenden Kosten wären als Insolvenzforderung anzumelden. Ob eine Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger (ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung) in Betracht kommt, ist Frage des Einzelfalles, aber zweifelhaft, da das Gericht bei richtiger Sachbehandlung jedenfalls mit Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens die Verfahren hätte verbinden können. Für den Fall, dass ein Schuldner in einem zulässig gestellten, aber nicht eröffneten Eigenantragsverfahren Restschuldbefreiung beantragt hat, sind die Folgeprobleme kaum überschaubar (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10). Bei einer nachträglichen Verbindung hingegen wird ohne größeren Aufwand durch einfachen Gerichtsbeschluss ein Zustand hergestellt, der bereits mit dem Eröffnungsbeschluss hätte geschaffen werden können, und zwar ohne dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Grundsätze verletzt werden (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - 73 IN 595/10). 80 IN 937/25 Amtsgericht Bochum, 23.03.2026