Ludwigs, Matthias Horst Fritz

Gericht
Köln
Aktenzeichen
70g IN 364/25
Eröffnungsdatum
10.03.2026
Handelsregister
33451

Sonstiges veröffentlicht am 02.03.2026

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 364/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Matthias Horst Fritz Ludwigs, geboren am 25.05.1980, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K., handelnd unter der Firma TörtchenTörtchen e.K

ist am 01.03.2026 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).

70g IN 364/25 Amtsgericht Köln, 02.03.2026

Eröffnungen veröffentlicht am 10.03.2026

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 364/25

Eröffnungsbeschluss (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)

Über das Vermögen

des Herrn Matthias Horst Fritz Ludwigs, geboren am 25.05.1980, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Klötze unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K., Barbarastraße 3-9, 50735 Köln,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.03.2026, um 08:43 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.

Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt

Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Telefon: 0221 6695203 0, Fax: 0221 6695203 99.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 22.05.2026.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person der Insolvenzverwalterin,
  • zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 04.05.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Köln grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. Insbesondere die Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag d. Schuldn. nach Ablauf der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden dreijährigen Abtretungsfrist wird allein im Internet bekanntgemacht.

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

70g IN 364/25 Amtsgericht Köln, 01.03.2026

Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren veröffentlicht am 10.03.2026

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 364/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Matthias Horst Fritz Ludwigs, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K., handelnd unter der Firma TörtchenTörtchen e.K

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Nüsser, Wankelstr. 9, 50996 Köln

ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

70g IN 364/25 Amtsgericht Köln, 02.03.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 12.01.2026

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 364/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Matthias Horst Fritz Ludwigs, geboren am 25.05.1980, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K.

Der Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 19.12.2025 wird gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO (entspr.) wegen offenbarer Unrichtigkeit der dort angegebenen Handelsregistereintragung (AG Klötze statt - korrekt - AG Köln) dahingehend berichtigt, dass das Rubrum des Beschlusses lautet:

Herr Matthias Horst Fritz Ludwigs, geboren am 25.05.1980, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K.

70g IN 364/25 Amtsgericht Köln, 12.01.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 19.12.2025

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 364/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Matthias Horst Fritz Ludwigs, geboren am 25.05.1980, Scheidtweilerstraße 87 a, 50933 Köln, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Klötze unter HRA 33451 eingetragenen Firma TörtchenTörtchen e.K., Barbarastraße 3-9, 50735 Köln,

ist am 19.12.2025, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70g IN 364/25 Amtsgericht Köln, 19.12.2025