LTS Nordic GmbH & Co. KG
- Gericht
- Neubrandenburg
- Aktenzeichen
- 701 IN 6/25
- Eröffnungsdatum
- 11.09.2025
- Handelsregister
- Neubrandenburg, HRA 3162
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 05.06.2025
701 IN 6/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. LTS Nordic GmbH & Co. KG, Feldstraße 3, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Adrian’s Fahrzeugaufbereitung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Adrian Stoi Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRA 3162
- Schuldnerin - |
Beschluss:
Zur partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock Telefon: 0381 364480, Fax: 0381 3644812
bestellt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Der Aufgabenkreis der vorläufigen Verwalterin besteht ausschließlich in der Durchführung der Ermächtigung, Auskünfte bei Dritten anzufordern und entgegenzunehmen, auch wenn diese einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Insoweit wird der Schuldnerin die Verfügungsbefugnis entzogen und der partiell vorläufigen Insolvenzverwalterin übertragen. Als Dritte gelten insbesondere Banken und Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die mit der Antragsgegnerin in Geschäftsbeziehung standen oder stehen.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Eröffnungen veröffentlicht am 11.09.2025
701 IN 6/25 | In dem Verfahren über die Anträge
- der DAK-Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, FZMB Erfurt, Neuwerkstraße 3, 99084 Erfurt, Gz.: 92024927
- antragstellende Gläubigerin zu 1 -
- der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, vertreten durch d. Vorstand, Theaterplatz 1, 97070 Würzburg, Gz.: 92024927
- antragstellende Gläubigerin zu 2 - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. LTS Nordic GmbH & Co. KG, Kantstraße 127, 10625 Berlin, ( zuvor Feldstraße 3, 17033 Neubrandenburg ) vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Adrian’s Fahrzeugaufbereitung GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Adrian Stoi Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Register-Nr.: HRA 64078 B (zuvor Amtsgericht Neubrandenburg, HRA 3162 )
- Schuldnerin - |
- Das am 09.01.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.09.2025 um 12.00 Uhr eröffnet.
- Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock Telefon: 0381 364480 Telefax: 0381 3644812
- Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2025 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
- Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 17.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 17.11.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
- Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
- Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
- Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der Insolvenzverwalter hat ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen.
Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 09.01.2025 beim Insolvenzgericht Neubrandenburg eingegangen. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 11.09.2025