Lady Vitalis GmbH
- Gericht
- Wuppertal
- Aktenzeichen
- 507 IN 262/25
- Eröffnungsdatum
- 08.05.2026
- Handelsregister
- Wuppertal, HRB 27770
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 08.05.2026
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 262/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27700 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Stormstraße 5, 42549 Velbert
wird der Beschluss vom 12.02.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Rubrum lautet: (…) der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27700 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Stormstraße 5, 42549 Velbert. 507 IN 262/25 Amtsgericht Wuppertal, 07.05.2026
Eröffnungen veröffentlicht am 08.05.2026
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 262/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27700 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Stormstraße 5, 42549 Velbert
wird der Beschluss vom 27.04.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Rubrum lautet: (…) der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27700 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Stormstraße 5, 42549 Velbert 507 IN 262/25 Amtsgericht Wuppertal, 07.05.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 12.02.2026
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27770 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Johann-Kierspel-Str. 20, 51491 Overath
ist am 12.02.2026, um 10:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
507 IN 262/25 Amtsgericht Wuppertal, 12.02.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.03.2026
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 262/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 27770 eingetragenen Lady Vitalis GmbH, Stormstraße 5, 42549 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marcus Kenfenheuer, Stormstraße 5, 42549 Velbert
ist am 12.02.2026, um 10:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Friedrich-Ebert-Str. 146, 42117 Wuppertal bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
507 IN 262/25 Amtsgericht Wuppertal, 12.02.2026