K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH
- Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 532 IN 1953/25
- Eröffnungsdatum
- 30.03.2026
- Handelsregister
- Dresden, HRB 9518
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.01.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 IN 1953/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518 vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 02.01.2026 um 15.56 Uhr Katrin Hahn, Schloßpark 28, 01796 Pirna, Email geschäftlich info-pi@insares.de, Website www.insares.de, Telefon geschäftlich 03501 7994 200, Telefax 03501 7994 201 zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Eröffnungen veröffentlicht am 30.03.2026
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 / 551 IN 1953/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.D.H. Haus und Grundstücks GmbH, Hauptstraße 19, 01768 Glashütte, Amtsgericht Dresden , HRB 9518 vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Dittrich
- wurde am 30.03.2026 um 10:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Katrin Hahn, Schloßpark 28, 01796 Pirna, Email geschäftlich: info-pi@insares.de Telefax: 03501 7994 201 Telefon geschäftlich: 03501 7994 200
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 19.05.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung der mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalterin |die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO) |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 30.06.2026 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.