Jabo-Bau GmbH
- Gericht
- Bad Kreuznach
- Aktenzeichen
- 3 IN 176/25
- Eröffnungsdatum
- 22.12.2025
- Handelsregister
- Bad Kreuznach, HRB 1437
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 12.12.2025
3 IN 176/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jabo-Bau GmbH, Schwabenheimer Weg 137, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 1437), vertr. d.: Denise Brosius, (Geschäftsführerin), ist am 12.12.2025 um 10.15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: r.schiebe@schiebe.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 12.12.2025
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Eröffnungen veröffentlicht am 22.12.2025
Geschäfts-Nr.: 3 IN 176/25 Am 18.12.2025 um 17:10 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Jabo-Bau GmbH, Schwabenheimer Weg 137, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 1437), vertr. d.: Denise Brosius, (Geschäftsführerin), Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Hindenburgstr. 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: r.schiebe@schiebe.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 23.02.2026. b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber d. Schuldner/in haben, werden aufgefordert, nicht mehr an d. Schuldner/in sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht wird bestimmt auf den 17.03.2026.
Bis zu diesem Termin kann die Tabelle auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Bad Kreuznach von 9.00 bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Im angeordneten schriftlichen Verfahren können Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt. Anträge über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten können im angeordneten schriftlichen Verfahren ebenfalls bis zum Ablauf der genannten Frist eingereicht werden.
Hinweis: Die vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 19.12.2025.