Instandhaltung Günter Schuster GmbH & Co. KG,
- Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 531 IN 1139/25
- Eröffnungsdatum
- 01.09.2025
- Handelsregister
- Dresden, HRA 6531
Eröffnungen veröffentlicht am 01.09.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531/ 560 IN 1139/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Instandhaltung Günter Schuster Niesky GmbH & Co. KG, Weidmannsheim 5, 02923 Horka, Amtsgericht Dresden , HRA 6531 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Instandhaltung Günter Schuster - Niesky Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Leo Borch
- wurde am 01.09.2025 um 10:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 08.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 20.11.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Donnerstag, 20.11.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
| Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 15.07.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531 IN 1139/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Instandhaltung Günter Schuster GmbH & Co. KG, Weidmannsheim 5, 02923 Horka, Amtsgericht Dresden , HRA 6531 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Instandhaltung Günter Schuster - Niesky Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Leo Borch
- wurde am 15.07.2025 um 14:50 Uhr Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 47782 31, Telefax 0351 47782 44, Website www.tiefenbacher.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Sonstiges veröffentlicht am 17.07.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531 IN 1139/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Instandhaltung Günter Schuster Niesky GmbH & Co. KG, Weidmannsheim 5, 02923 Horka, Amtsgericht Dresden , HRA 6531 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Instandhaltung Günter Schuster - Niesky Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Leo Borch
ergeht am 17.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden -Insolvenzgericht- vom 16.07.2025 über die Anordung der vorläufigen Insolvenzverwaltung war im
Rubrum
dahingehend zu berichtigen als
die Firma der Schuldnerin auf
Instandhaltung Günter Schuster Niesky GmbH & Co KG lautet
und nicht auf
Instandhaltung Günter Schuster GmbH & Co KG
Gründe:
Der oben genannte Beschluss des Amtsgerichts Dresden war -wie geschehen- gem. § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt, das sich aus der Aktenlage ergibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
| :
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
oder
bei dem Landgericht Dresden Lothringer Straße 1 01069 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.