Hurst-Behrens Consulting UG (haftungsbeschränkt)

Gericht
Bonn
Aktenzeichen
97 IN 70/25
Eröffnungsdatum
10.07.2025
Handelsregister
Bonn, HRB 28468

Eröffnungen veröffentlicht am 10.07.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 70/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28468 eingetragenen Hurst-Behrens Consulting UG (haftungsbeschränkt), Paul-Schumacher-Str. 22, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Philip Hurst-Behrens, Paul-Schumacher-Str. 22, 53229 Bonn und Herrn Sebastian Rupp, Professor-Neu-Allee 1, 53225 Bonn

wird der Beschluss vom 27.06.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Rubrum wie folgt lautet (Berichtigung unterstrichen):

der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28468 eingetragenen Hurst-Behrens Consulting UG (haftungsbeschränkt), Paul-Schumacher-Str. 22, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Nils Philip Hurst-Behrens, Paul-Schumacher-Str. 22, 53229 Bonn und Herrn Sebastian Rupp, Professor-Neu-Allee 1, 53225 Bonn.

97 IN 70/25 Amtsgericht Bonn, 10.07.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 27.06.2025

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 70/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bonn unter HRB 28468 eingetragenen HurstBehrens Consulting UG (haftungsbeschränkt), Friedrich-Breuer-Str. 46, 53225 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nils Philip Hurst-Behrens, Friedrich-Breuer-Str. 46, 53225 Bonn

ist am 27.06.2025, um 13:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird RA/WP Dr. Christian Frystatzki, Rathausstr. 12, 53225 Bonn bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

97 IN 70/25 Amtsgericht Bonn, 27.06.2025