Hüffermann Krandienst GmbH
- Gericht
- Delmenhorst
- Aktenzeichen
- 12 IN 135/25
- Eröffnungsdatum
- 01.12.2025
- Handelsregister
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 204362
Eröffnungen veröffentlicht am 01.12.2025
12 IN 135/25 : Über das Vermögen der Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist am 01.12.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.04.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
- am: Mittwoch, 21.01.2026, 09:30 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstraße 183, 27749 Delmenhorst eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
- am: 05.05.2026 eine Gläubigerversammlung (schriftlicher Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Das Verfahren wird für die Prüfung der angemeldeten Forderungen schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 05.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
“ Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
“ Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (06.04.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (05.05.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 01.12.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 17.10.2025
Amtsgericht Delmenhorst Beschluss
12 IN 135/25 16.10.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertreten durch: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen (Geschäftsführer),
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),
vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929,
wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie insbesondere zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.09.2025 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung - weiter - angeordnet:
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Folgende sieben Fahrzeuge, Arbeitsgeräte bzw. Werkzeuge mit angegebener Typenbezeichnung und Namen des Aussonderungsberechtigten Gläubigers in Form des/der
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LTM 1160-5.2 - S/N 046558 - Code 24952 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
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LTR 1220 - S/N 047642 - Code 24951 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
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LTM 1650-8.1 - S/N 082478 - Code 24955 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
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LTR 1060 - S/N 096967 - Code 24950 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
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Turmdrehkran, Hersteller PKZ 2510 # 2138 R&Z Baukrane Niederrhein GmbH
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Baukran Liebherr 130 EC-B6 Fr. tronic Schußmann Kranservice GmbH
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LTM 1250, Baujahr 2021, Fahrgestell Nr. WLFA56CZ5NEZZ0120 Hüffermann Beteiligungs GmbH die angemietet, auf Abzahlung erworbenen oder geleast sind und die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge, Arbeitsgeräte bzw. Werkzeuge zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
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Im Übrigen bleiben die Beschlüsse vom 23.09.2025, berichtigt durch Beschluss vom 25.09.2025, vom 24.09.2025 und vom 29.09.2025 bestehen.
Gründe: Die Antragstellerin hat einen Antrag auf vorläufige Sicherung ihrer Betriebsmittel im Rahmen der Antragstellung und Anregung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gestellt. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die benötigten Gegenstände sind konkretisiert und individualisiert bezeichnet. Gegenstand des Unternehmens ist Ausführungen von Kranarbeiten, die Organisation und Durchführung von Transporten, insbesondere von Schwerlasttransporten und Schwerlasteinbringungen aller Art, das Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen und Maschinen aller Art, die Ausführung von Speditionsgeschäften sowie alle mit diesem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere der Handel und die Vermietung mit Nutzfahrzeugen, Baumaschinen, Baugeräten, Containern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, Arbeitsbühnen und Steigern sowie Anhängern aller Art, gleichermaßen wie das Betreiben einer LKW- und Nutzfahrzeugwerkstatt sowie eines Fahrzeugbaubetriebes. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen. Die Antragstellerin ist tätig im Bereich Kran- und Schwerlastlogistik und handelt zudem mit verschiedenen Baumaschinen. Im wesentliche werden Schwerlastkrane samt Bedienpersonal den Kunden entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Finanziert wird Antragstellerin dadurch, dass sie hinsichtlich der genutzten Krane Ratenkaufverträge mit diversen Leasinggesellschaften abgeschlossen hat. Das höchste Finanzierungsvolumen hat insoweit die Volkswagen Leasing GmbH, die im Gläubigerausschuss vertreten ist und nachhaltig die Betriebsfortführung verfolgt zur Sicherung der Interessen aller Gläubiger verfolgt. Gleichwohl haben Gläubiger, Aussonderungsberechtigte bzw. Vermieter oder Leasinggesellschaften, mit denen regelmäßig ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, oder deren Eigentum konkret individuell betroffen ist, angekündigt, und wie eine Rücksprache beim Insolvenzverwalter ergab, tatsächlich versucht, Kräne und zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel aus bestehendem Eigentum stillzulegen und in Besitz zu nehmen. Soweit das wiederholt, in erheblichem Umfang oder durchgehend geschieht, wird die begonnene Betriebsfortführung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin konkret und das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger in ihrer Gesamtheit gefährdet. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigt derzeit ca. 267 Mitarbeiter und hat einen laufenden Geschäftsbetrieb. Die Arbeitsentgelte sind bis einschließlich August 2025 bezahlt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Vormonat der Antragstellung gezahlt, Steuerrückstände bestehen insoweit nicht. Eine Lohnfortzahlung ist gesichert. Vor diesem Hintergrund benötigt die Antragstellerin die benannten Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes. Dieser Geschäftsbetrieb ist zugleich die Basis für eine kurzfristige bis mittelfristige Stabilisierung des Geschäfts der Antragstellerin unter Einbeziehung der über die Agentur für Arbeit zur Absicherung des Gehalts- und Lohnaufkommens eingeleiteten Insolvenzgeldzahlung. Ohne die namentlich bezeichneten weiteren Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge ist eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich. Die Anordnung ist gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Die Rechtspositionen einzelner Gläubiger in Bezug auf die benannten Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge werden bei Fortführung des Geschäftsbetriebes unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht beeinträchtigt. Vertragswidriger Verfügungen sind ausgeschlossen. Die zivilrechtlichen Rechtspositionen (z.B. Aussonderungsrechte) werden nicht gefährdet, deren Geltendmachung lediglich aufgeschoben. Durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes werden vielmehr die Interessen aller Gläubiger in ihrer Gesamtheit geschützt und gewahrt.
Rüdebusch Richter am Amtsgericht
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 23.09.2025
Amtsgericht Delmenhorst Beschluss
12 IN 135/25 23.09.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertreten durch Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 23.09.2025 um 15.45 Uhr angeordnet:
- Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12, 28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929.
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Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
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Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestimmt:
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Volkswagen Leasing GmbH vertreten durch Björn Thomas und Herrn Christoph Bruchmann, Gifhormer Str. 57, 38112 Braunschweig, E-Mail: bjoern.thomas@vwfs.com christoph.bruchmann@vwfs.com; Mobil: 0152 29724986
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Bundesagentur für Arbeit, vertr. durch Frau Simone Toplarski, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Operativer Service Team 031, Stau 70, 26122 Oldenburg, Tel.: 044402 93833, Mobil: 0160 193193833, Fax: 0441 2282802113, E-Mail: simone.toplarski@arbeitsagentur.de;
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Volksbank eG Oldenburg-Land Delmenhorst, vertr. durch Frau Maike Strätker, Westerstraße 4, 27793 Wildeshausen, Tel: 04221 8901-302, E-Mail: maike.straetker@volksbank-oldel.de;
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FLuctis IT GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Sven Balje, Tempowerkring 1, 21079 Hamburg, Mobil.: 0162 2985677, E-Mail: sven.balje@cluctus-it.com;
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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter soll a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
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Der Beschluss vom 23.09.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 InsO); außerdem ist zu prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des von der Antragstellerin betriebenen Unternehmens bestehen.
Ferner soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden.
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Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
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Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter weiter Verbindung zu halten und ihm - soweit erforderlich -
a) ergänzende Angaben zu machen für ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) ergänzende Angaben zu machen zur Erstellung von Verzeichnissen ihrer Gläubiger und Schuldner mit jeweils vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.).
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben ggf. an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 StGB).
- Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Die Anordnung ist auch notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.
Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rüdebusch Richter am Amtsgericht
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 29.09.2025
12 IN 135/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.09.2010 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden (unechter Massekredit).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 29.09.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 30.09.2025
12 IN 135/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), wurde zusätzlich zu der am 23.09.2025 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung am 24.09.2025 gemäß den §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gegen die Antragstellerin zusätzlich angeordnet:
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Die in der Anlage zu diesem Beschluss, der Bestandteil der Beschlussfassung ist, spezifiziert aufgeführten angemieteten, auf Abzahlung erworbenen sowie geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge und Betriebsmittel zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
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Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 23.09.2025 bestehen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 30.09.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 30.10.2025
12 IN 135/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.09.2025 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse (Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rahmen der Geschäftsfortführung) erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 30.10.2025