Heramba GmbH
- Gericht
- Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 504 IN 25/25
- Eröffnungsdatum
- 27.05.2025
- Handelsregister
- Düsseldorf, HRB 98529
Eröffnungen veröffentlicht am 27.05.2025
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 25/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98529 eingetragenen Heramba GmbH, Kiepe-Platz 1, 40599 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michele Molinari,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2025, um 09:06 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zugleich werden die Verfahren 504 IN 25/25 und 504 IN 17/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf, Telefon: 0211/6585290, Fax: 021165852929. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 26.06.2025, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen sowie der Darlehensansprüche der Schuldnerin, insbesondere die Verwertung der Geschäftsanteile der Schuldnerin an der Kiepe Electric GmbH sowie der Darlehensansprüche gegenüber der Kiepe Electric Schweiz AG in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters zu stellen
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.336 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Geschäftssitz der Schuldnerin befindet sich unter der Anschrift Kiepe-Platz 1, 40599 Düsseldorf. Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin liegt ebenfalls in Düsseldorf. Ein Auslandsbezug im Sinne der EuInsVO liegt vor. Vorliegend befindet sich Vermögen im Ausland. Die Tochtergesellschaft der Schuldnerin, die Heramba Holdings Inc., hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten. Darüber hinaus haben auch zahlreiche Gläubiger ihren Sitz in den USA. Es liegt somit Bezug zu einem Drittstaat vor (also einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder zu Dänemark). Ein Binnenmarktbezug liegt indes nicht vor. Die Frage, ob die Anwendbarkeit der EuInsVO auch einen Binnenmarktbezug aufweisen muss, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Die Beantwortung der Frage wird in den Verfahren relevant, in denen zwar ein Auslandsbezug gegeben ist, dieser aber lediglich - wie hier der Fall - zu einem Drittstaat besteht. Da der EuGH dazu neigt, die EuInsVO auch bei einem grenzüberschreitenden Bezug zu einem Drittstaat anzuwenden, dürfte in diesem Zusammenhang nach der wohl herrschenden Meinung eine eher großzügige Auslegung angezeigt sein. Hinzu kommt, dass das Regelungsziel einer umfassenden Koordinierung von Insolvenzverfahren im Binnenmarkt nicht erreicht werden kann, wenn Drittstaatensachverhalte vollständig ausgenommen sind. Eine Ausnahme ist lediglich in den Fällen zu machen, in denen die Vorschriften der EuInsVO ausdrücklich das Vorliegen eines “doppelten” Mitgliedstaatenbezugs voraussetzen (Mock in: BeckOK InsO, 38. Edition 2025, EuInsVO Art. 1 Rn. 21). Im Hinblick auf die Darlehensforderungen bzw. Ausleihungen im Verhältnis zur Kiepe Electric Schweiz AG wird die deutsche Insolvenzordnung inzwischen von der Schweiz anerkannt (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG). Demnach verbleibt es auch hier bei der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen d. Sch. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 504 IN 25/25 Düsseldorf, 01.05.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 31.01.2025
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504 IN 25/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98529 eingetragenen Heramba GmbH, Kiepe-Platz 1, 40599 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michele Molinari,
ist am 31.01.2025, um 15:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
504 IN 25/25 Amtsgericht Düsseldorf, 31.01.2025