Halberstädter Bäcker und Konditoren GmbH

Gericht
Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 53/26 (351)
Eröffnungsdatum
01.06.2026
Handelsregister
Stendal, HRB 100876

Eröffnungen veröffentlicht am 01.06.2026

Amtsgericht Magdeburg: Am 01.06.2026 um 10:05 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen über das Vermögen der Halberstädter Bäcker und Konditoren GmbH, Klusstraße 28, 38820 Halberstadt, Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Bäckerei- und Konditorenerzeugnissen, Produktion und Vertrieb von Speiseeis, Verkauf von Kaffee sowie Ausschank von Kaffee und kaffeeähnlichen Getränken in Form eines Stehausschanks oder in Form eines Café-Restaurant-Betriebes, Herstellung und Vertrieb von Gastroprodukten. (AG Stendal, HRB 100876), vertreten durch: Eva Kilian, OT Elbingerode, Wolfshagen 10, 38875 Oberharz am Brocken, (Geschäftsführerin), Verfahrensbevollmächtigter: Dipl.-Wirtschaftsjur Nico Kämpfert, INNOVATIS, Hegelstraße 4, 39104 Magdeburg. Sachwalter ist: Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de. Es ist Eigenverwaltung angeordnet. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 10.07.2026. Gläubigerversammlung: Am Dienstag, 11.08.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachverwalters (§ 57 InsO, § 274 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 272 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Sachwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO, § 281 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO, § 278 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO, § 284 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO). Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

  • 340 IN 53/26 (351) - (01.06.2026)

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.02.2026

340 IN 53/26 (351): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Halberstädter Bäcker und Konditoren GmbH, Klusstraße 28, 38820 Halberstadt, Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Bäckerei- und Konditorenerzeugnissen, Produktion und Vertrieb von Speiseeis, Verkauf von Kaffee sowie Ausschank von Kaffee und kaffeeähnlichen Getränken in Form eines Stehausschanks oder in Form eines Café-Restaurant-Betriebes, Herstellung und Vertrieb von Gastroprodukten. (AG Stendal, HRB 100876), vertr. d.: Eva Kilian, (Geschäftsführerin), ist am 06.02.2026 Folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270b Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Dipl.-Wirtsch.jur. Lars Rühmland, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde kann bzw. muss in den Fällen des § 130d ZPO als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den “Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr” auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Magdeburg, 06.02.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 17.04.2026

340 IN 53/26 (351): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Halberstädter Bäcker und Konditoren GmbH, Klusstraße 28, 38820 Halberstadt, Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Bäckerei- und Konditorenerzeugnissen, Produktion und Vertrieb von Speiseeis, Verkauf von Kaffee sowie Ausschank von Kaffee und kaffeeähnlichen Getränken in Form eines Stehausschanks oder in Form eines Café-Restaurant-Betriebes, Herstellung und Vertrieb von Gastroprodukten. (AG Stendal, HRB 100876), vertr. d.: Eva Kilian, (Geschäftsführerin), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 06.02.2026 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung die Antragstellerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Magdeburg, 17.04.2026