Gudenkauf GmbH

Gericht
Vechta
Aktenzeichen
10 IN 27/25
Eröffnungsdatum
15.05.2025
Handelsregister
Oldenburg (Oldenburg), HRB 111407

Sonstiges veröffentlicht am 02.06.2025

10 IN 27/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gudenkauf GmbH, Kopernikusstraße 10/10 a, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 111407), vertr. d.: 1. Oliver Josef Beckermann, Liebigstraße 11, 80538 München, (Geschäftsführer), 2. Heidemann + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Buddenkämpe 1A, 49377 Vechta, hat das Gericht beschlossen:

Der Berichts- und Pürfungstermin am Freitag, den 18.07.2025, 9.00 Uhr wird verlegt auf

Freitag, den 25.07.2025, 9.00 Uhr, Saal B-138, Hauptgebäude, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta

G r ü n d e: Wegen Verhinderung des Insolvenzverwalters war der Termin zu verlegen.

Amtsgericht Vechta, 30.05.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 06.05.2025

10 IN 27/25 : Über das Vermögen der Gudenkauf GmbH, Kopernikusstraße 10/10 a, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 111407), vertr. d.: 1. Oliver Josef Beckermann, Liebigstraße 11, 80538 München, (Geschäftsführer), 2. Heidemann + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Buddenkämpe 1A, 49377 Vechta, ist am 01.05.2025 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Berend Böhme, Mühlenstraße 49, 49377 Vechta, Tel.: 04441/92645-0, Fax: 04441/92645-1, E-Mail: vechta@bo-oelb.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.07.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 18.07.2025, 09:00 Uhr, Saal B-138, Hauptgebäude, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Vechta, 06.05.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 15.05.2025

10 IN 27/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gudenkauf GmbH, Kopernikusstraße 10/10 a, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 111407), vertr. d.: 1. Oliver Josef Beckermann, Liebigstraße 11, 80538 München, (Geschäftsführer), 2. Heidemann + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Buddenkämpe 1A, 49377 Vechta, ist der Eröffnungsbeschluss vom 01.05.2025 durch Beschluss vom 13.05.2025 betreffend die Anmeldefrist berichtigt worden.
Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.07.2025 anzumelden;

Amtsgericht Vechta, 14.05.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 21.02.2025

10 IN 27/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gudenkauf GmbH, Kopernikusstraße 10/10 a, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 111407), vertr. d.: 1. Oliver Josef Beckermann, Liebigstraße 11, 80538 München, (Geschäftsführer), 2. Heidemann + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Buddenkämpe 1A, 49377 Vechta, ist am 21.02.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Berend Böhme, Mühlenstraße 49, 49377 Vechta, Tel.: 04441/92645-0, Fax: 04441/92645-1, E-Mail: vechta@bo-oelb.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Vechta, 21.02.2025

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