GM Security GmbH & Co. KG

Gericht
Wuppertal
Aktenzeichen
507 IN 140/25
Eröffnungsdatum
27.03.2026
Handelsregister
Wuppertal, HRA 25661

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.02.2026

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 140/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 25661 eingetragenen GM Security GmbH & Co. KG, Schwarzbachstr. 35, 40822 Mettmann, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33466 eingetragene GM Security Verwaltungs GmbH, Schwarzbachstr.35, 40822 Mettmann, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marian Gavrila,

Der Beschluss vom 18.12.2025 über die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend korrigiert, dass die Insolvenzschuldnerin nicht im HR B, sondern im HR A eingetragen ist. 507 IN 140/25 Amtsgericht Wuppertal, 02.02.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.12.2025

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 140/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 25661 eingetragenen GM Security GmbH & Co. KG, Schwarzbachstr. 35, 40822 Mettmann, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33466 eingetragene GM Security Verwaltungs GmbH, Schwarzbachstr.35, 40822 Mettmann, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marian Gavrila,

ist am 18.12.2025, um 14:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

507 IN 140/25 Amtsgericht Wuppertal, 18.12.2025

Eröffnungen veröffentlicht am 27.03.2026

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 507 IN 140/25

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 25661 eingetragenen GM Security GmbH & Co. KG, Schwarzbachstr. 35, 40822 Mettmann, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 33466 eingetragene GM Security Verwaltungs GmbH, Schwarzbachstr.35, 40822 Mettmann, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marian Gavrila,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 19.03.2026, um 08:04 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.07.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d’Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal, Telefon: 0202 245070, Fax: 0202 2450777. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 28.05.2026.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

  • zur Person des Insolvenzverwalters,
  • zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
  • zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

507 IN 140/25 Wuppertal, 19.03.2026