ForSer GmbH & Co.KG

Gericht
Hansestadt Stendal
Aktenzeichen
7 IN 11/26
Eröffnungsdatum
02.04.2026
Handelsregister
Stendal, HRB 8363

Eröffnungen veröffentlicht am 02.04.2026

7 IN 11/26: Über das Vermögen der ForSer GmbH & Co. KG, Dorfstr. 4, 39615 Zehrental, vormals ansässig in 29439 Lüchow (Wendland) Am Obergut 1 (AG Stendal, HRA 8363), vertr. d.: 1. ForSer Verwaltungsgesellschaft mbH, Dorfstr. 4, 39615 Zehrental, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Silvio Stoppel, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Herzogenplatz 5, 29525 Uelzen, Tel.: 0581-907766-0, Fax: 0581-907766-27.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.05.2026 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 04.06.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

Anträge über:

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (04.06.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

Amtsgericht Stendal, 01.04.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 16.02.2026

7 IN 11/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ForSer GmbH & Co.KG, Dorfstr. 4, 39615 Zehrental, vormals ansässig in 29439 Lüchow (Wendland) Am Obergut 1 (AG Stendal, HRB 8363), vertr. d.: 1. ForSer Verwaltungsgesellschaft mbH, Dorfstr. 4, 39615 Zehrental, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Silvio Stoppel, (Geschäftsführer), ist am 16.02.2026 um 09:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Herzogenplatz 5, 29525 Uelzen, Tel.: 0581-907766-0, Fax: 0581-907766-27 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Stendal, 16.02.2026