Edelwerke Verwaltungs-GmbH

Gericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 60/25
Eröffnungsdatum
13.06.2025
Handelsregister
Koblenz, HRB 25100

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 02.04.2025

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Edelwerke Verwaltungs-GmbH, Universitätsstraße 3, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25100), vertreten durch:

  1. Jörg Klippel, (Geschäftsführer),
  2. Thomas Alexander Rüffin, (Geschäftsführer), wird heute, am 02.04.2025, um 10.10 Uhr mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 InsO der Schuldnerin allgemein verboten, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern oder sonst über sie zu verfügen (Allgemeines Veräußerungsverbot). Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. 56068 Koblenz,
    Das Amtsgericht - Abt. 21 21 IN 60/25

Eröffnungen veröffentlicht am 13.06.2025

21 IN 60/25 : Über das Vermögen der Edelwerke Verwaltungs-GmbH, Universitätsstraße 3, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 25100), vertr. d.: 1. Jörg Klippel, (Geschäftsführer), 2. Thomas Alexander Rüffin, (Geschäftsführer), ist am 06.06.2025 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, - Kanzlei Lieser -, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261- 9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.08.2025 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Koblenz, 12.06.2025