DZZ GmbH
- Gericht
- Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 61 IN 25/25
- Eröffnungsdatum
- 02.07.2025
- Handelsregister
- Saarbrücken, HRB 18758
Eröffnungen veröffentlicht am 02.07.2025
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 25/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18758 eingetragenen DZZ GmbH, Im Witzgarten 18, 66399 Mandelbachtal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Zimmermann,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Dachdeckerei und Zimmerei
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2025, um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.05.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Andrea Julia Wolf, Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 22.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
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zur Person der Insolvenzverwalterin,
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zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
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zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
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zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
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zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
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zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
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zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
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die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
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die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
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die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
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die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
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die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
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die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
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zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
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zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
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zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 08.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 21 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Str. 13, 66119 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 61 IN 25/25 Saarbrücken, 01.07.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.05.2025
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 25/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 18758 eingetragenen DZZ GmbH, Im Witzgarten 18, 66399 Mandelbachtal, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Zimmermann,
Geschäftszweig: Der Betrieb einer Dachdeckerei und Zimmerei
ist am 09.05.2025, um 11:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Andrea Julia Wolf, Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken bestellt. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
61 IN 25/25 Amtsgericht Saarbrücken, 09.05.2025