DUAE AVES GmbH
- Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 534 IN 1808/25
- Eröffnungsdatum
- 30.12.2025
- Handelsregister
- Dresden, HRB 35424
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 06.11.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 534 IN 1808/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DUAE AVES GmbH, Winterbergstraße 68, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35424 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Micek
- wurde am 05.11.2025 um 13:45 Uhr Rüdiger Bauch, Sagarder Weg 5, 01109 Dresden, Email geschäftlich rbauch@schultze-braun.de, Telefon geschäftlich 0351 885270, Telefax 0351 8852740, Website www.schubra.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Eröffnungen veröffentlicht am 30.12.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 548 (534) IN 1808/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DUAE AVES GmbH, Winterbergstraße 68, 01237 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35424 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Micek
- wurde am 30.12.2025 um 11:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Sagarder Weg 5, 01109 Dresden, Email geschäftlich: rbauch@schultze-braun.de Telefon geschäftlich: 0351 885270 Telefax: 0351 8852740
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 06.01.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 17.03.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 17.03.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
ündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, ablaufs angezeigt ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen dem Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Amtsgericht Dresden Dresden Olbrichtplatz 1 Olbrichtplatz 1 01099 Dresden Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch auch durch öffentliche Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck zur Post zugestellt. entnommen werden. entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag bekanntgemacht, der Veröffentlichung als zugestellt. der Veröffentlichung zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksaFür den Fristbeginn ist me öffentliche me öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgeeines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift richts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Seite Seite 3 dem oben genannten Gericht eingeht. Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksagilt diese zwei Tage nach dem Tag Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgaeinzulegen. dies zur Förderung Verfahrens- Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ErkläEntscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnen. zu Die Beschwerde soll begründet Beschwerde soll begründet werden. werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Beschwerde kann auch elektronisches Dokument eingereicht werden. Dokument eingereicht werden. Das elektronielektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch sche Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß 88 2 und 5 der ElektroniGericht gemäß §§ scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. scher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen öffentlichen Rechts einschließlich Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind elektronische Dokument muss eingereicht werden, sind als elektronisches elektronisches Dokument einzureichen. Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. 1. mit einer qualifizierten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß 8 4 ERVV übermittelt ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. die in $ 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht sind, eingereicht abschließend aufgeführt werden. werden. Informationen Informationen hierzu hierzu können können über über das https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php Internetportal Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europalelektronische_kommunikation/index.ph aufgerufen werden. aufgerufen werden. oder und der Elektroniunterzeichnen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.