Digades Building GmbH & Co. KG
- Gericht
- Dresden
- Aktenzeichen
- 534 IN 499/25
- Eröffnungsdatum
- 21.08.2025
- Handelsregister
- Dresden, HRA 7019
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 03.04.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 534 IN 499/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Digades Building GmbH & Co. KG, Äußere Weberstraße 20, 02763 Zittau,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Digades Building Management GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Berger
- wurde am 03.04.2025 um 10:05 Uhr Markus M. Merbecks, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Email geschäftlich merbecks@floether-wissing.de, Telefon geschäftlich 0351 407985 40, Telefax 0351 407985 69, Website www.sanierungskultur.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Eröffnungen veröffentlicht am 21.08.2025
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 534/542 IN 499/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Digades Building GmbH & Co. KG, Äußere Weberstraße 20, 02763 Zittau,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Digades Building Management GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Berger
- wurde am 20.08.2025 um 11:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Markus M. Merbecks, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de Telefon geschäftlich: 0351 407985 40 Telefax: 0351 407985 69
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 01.10.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters |die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO) |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 12.11.2025 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.