Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V.

Gericht
Braunschweig
Aktenzeichen
274 IN 161/25 spez.
Eröffnungsdatum
02.09.2025
Handelsregister
Braunschweig, VR 2565

Eröffnungen veröffentlicht am 02.09.2025

274 IN 161/25 spez.: Über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V., Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig (AG Braunschweig, VR 2565), vertr. d.: 1. Nico Seefeldt Kazazi, (Vorstand), 2. Dr. Florian Harig, (Vorstand), 3. Silvio Höfer, (Vorstand), ist am 01.09.2025 um 08:24 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalterin ist: Dr. jur. Stefanie Zulauf, Ottmerstraße 1, 38102 Braunschweig, Tel.: 0531/2801677, Fax: 0531/2801678.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.10.2025 anzumelden;

b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Sachwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 21.11.2025, 11:00 Uhr, E 03 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person der Sachwalterin (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Sachwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

  • Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
  • Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 01.09.2025

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Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 06.08.2025

274 IN 161/25 spez.: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V., Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig (AG Braunschweig, VR 2565), vertr. d.: Nico Seefeldt Kazazi, Dr. Florian Harig, Silvio Höfer (Vorstand), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 18.06.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung der Antragssteller zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Braunschweig, 06.08.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 10.07.2025

274 IN 161/25 spez.: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V., Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig (AG Braunschweig, VR 2565), vertr. d.: Nico Seefeldt Kazazi, (Vorstand),

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Wendentorwall 22, 38100 Braunschweig,

wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 18.06.2025 aufgehoben, weil die Anordnung nicht erforderlich ist.

Dr. Schaumann Richterin am Amtsgericht

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Braunschweig, 10.07.2025

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Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 18.06.2025

274 IN 161/25 spez.: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V., Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig (AG Braunschweig, VR 2565), vertr. d.: 1. Nico Seefeldt Kazazi, (Vorstand), ist am 18.06.2025 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Dr. jur. Stefanie Zulauf, Ottmerstraße 1, 38102 Braunschweig, Tel.: 0531/2801677, Fax: 0531/2801678. Der Antragsteller ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin sein Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von dem Antragsteller und von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Braunschweig, 18.06.2025

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Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 25.08.2025

274 IN 161/25 spez.: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Braunschweig-Salzgitter e.V., Adolfstraße 20, 38102 Braunschweig (AG Braunschweig, VR 2565), vertr. d.: 1. Nico Seefeldt Kazazi, (Vorstand), 2. Dr. Florian Harig, (Vorstand), 3. Silvio Höfer, (Vorstand), wurde gemäß § 270c Abs. 4 S. 1 InsO zusätzlich zu der am 18.06.2025 angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Braunschweig, 25.08.2025